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Brandschutz (WEG) / 1 Brandschutz – wo fängt er an und wo hört er auf?

Alexander C. Blankenstein
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1.1 Grundlagen

Aus den Landesbauordnungen der Länder folgt als Generalklausel: Gebäude dürfen nur insoweit benutzt werden, als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sowie von Leib und Gesundheit der Bewohner, vermieden wird. Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Rauch und Feuer vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.[1]

Auf der Grundlage dieser Generalklausel sind im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes

  • bauliche Maßnahmen (z. B. Anordnung der Anlage, Zufahrten, Baustoffe, Konstruktion, Abschottungen, Rettungswege)
  • technische Maßnahmen (z. B. Sprinkleranlagen, Alarmanlagen, Feuerlöscher etc.)
  • organisatorische Maßnahmen (z. B. Betriebsfeuerwehr, Brandschutzordnung, Brandschutzkonzept, Rauchverbot)

zu treffen. Darüber hinaus ergeben sich diverse Anforderungen im Einzelfall bzw. für besondere Anlagen.

Die Pflichten aus der Bauordnung richten sich regelmäßig an den Eigentümer. Der Verwalter einer Wohnanlage ist nur von den organisatorischen Maßnahmen im Gemeinschaftseigentum angesprochen.

Stellt sich bei einer Überprüfung heraus, dass bereits getroffene bauliche oder technische Maßnahmen fehlerhaft waren oder sind, muss geklärt werden, wie die Fehler in Abstimmung mit dem Bauaufsichtsamt beseitigt werden können und wer die Fehler zu verantworten hat. Auch die Klärung dieser Fragen und die Herbeiführung der dafür bzw. für die Umsetzung erforderlichen Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft ist von dem Verwalter zu organisieren.

Hiervon unabhängig sind die Wohnungseigentümer nicht gehindert, auch überobligatorische Maßnahmen des Brandschutzes zu ergreifen. So sind die Wohnungseigentümer auch ohne Not und ohne Mängel an den Türen berechtigt, einfache ...

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