1.1 Allgemeines
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bezieht sich auf Regelungen, die gesetzliche Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften ausfüllen sollen. Dazu gehören insbesondere das Arbeitsschutzgesetz sowie die PSA-Benutzungsverordnung, die Lastenhandhabungsverordnung und die Arbeitsstättenverordnung sowie weitere Verordnungen, die der Umsetzung von EG- Einzelrichtlinien zur EG-Richtlinie Arbeitsschutz dienen. Zum Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts muss eine Vorschrift vorliegen, die Maßnahmen der Unfallverhütung bzw. des Gesundheitsschutzes fordert, dabei aber einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen den Betriebspartnern ein Regelungsspielraum bleibt.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG umfasst auch die dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.
Die Übertragung von Unternehmerpflichten im Arbeits- und Umweltschutz auf eine Arbeitnehmergruppe unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist entsprechend dem Normzweck zu bejahen, wenn zur Erreichung eines sicherheitstechnischen Ziels mehrere Möglichkeiten bestehen. Es entfällt allerdings, sobald die Gewerbeaufsicht eine bestimmte Maßnahme zwingend anordnet.
Die Mitbestimmun...