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BR-Mitbestimmung: Auszahlungsmodalitäten und Lohngestaltung / 2.1 Allgemeines

Christoph Tillmanns
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Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gewährt eine sehr umfassende Mitbestimmung in den Fragen der betrieblichen Lohngestaltung und steht in engem Zusammenhang mit demjenigen nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Während § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht über die Ausgestaltung des Entgelts, also über Entgeltarten gewährt, regelt § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG die Mitbestimmung eines Teilbereichs davon weitergehend, nämlich die Festsetzung von entgeltbestimmenden Faktoren bei leistungsbezogenen Entgelten.

Die Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern und Verteilungsgerechtigkeit herstellen.[1] Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist jedoch nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts, sondern sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsform.[2] Der Arbeitnehmer soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung geschützt werden. Erfasst werden alle Formen der Vergütung, die der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt.

Wie alle anderen Mitbestimmungstatbestände des § 87 greift die Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung nur, wenn ein kollektiver Tatbestand infrage steht.[3] Dieser ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitgeber für die Leistung an eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einen bestimmten "Topf" vorsieht.[4] Gegenüber dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht – wie gegenüber allen anderen Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten – auch der Vorrang von Gesetzen und Tarifverträgen. Bei Tarifverträgen kommt es alleine auf die Tarifgebundenheit des Arb...

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