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BR-Mitbestimmung: Arbeitszeit, Pausen und Urlaubsgrundsätze / Zusammenfassung

Christoph Tillmanns
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Überblick

Die Lage der Arbeitszeit unterliegt grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage; gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der vorübergehenden Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Es handelt sich dabei um erzwingbare Mitbestimmungsrechte im Bereich der sozialen Mitbestimmung. Das bedeutet, dass eine einseitige Festlegung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn ein Betriebsrat besteht. Die Einteilung der Arbeitszeit ist erst dann gegenüber dem Arbeitnehmer wirksam, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat (Mitbestimmung des Betriebsrats als sog. Wirksamkeitsvoraussetzung der Ausübung des Weisungsrechts). Im Fall einer fehlenden Einigung kann die Festlegung der Arbeitszeit nach § 76 Abs. 5 BetrVG durch einen Spruch der Einigungsstelle erfolgen.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und eines Urlaubsplans beinhaltet beispielsweise die Einrichtung von Betriebsferien, die Verteilung des Urlaubs innerhalb des Kalenderjahres oder die Regelung über zusätzlichen Sonderurlaub.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, bezüglich der Anordnung von Mehrarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dabei ist insbesondere das Arbeitszeitgesetz mit seinen öffentlich-rechtlichen Regelungen über die erlaubte Lage und Dauer der Arbeitszeit und die ggf. geltenden Tarifverträge zu berücksichtigen. Das Mitbestimmungsrecht zur Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und eines Urlaubsplans richtet sich nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Hier ist daneben das BUrlG zu beachten.

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