Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei vorübergehender Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet ist, Mehrarbeit zu leisten. Dafür ist in der Regel eine entsprechende arbeits- oder tarifvertragliche Verpflichtung erforderlich.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG stellt sich als Unterfall der Regelung in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über Beginn und Ende der Arbeitszeit dar. Im Unterschied zu dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geht es hier um die Dauer der Arbeitszeit. Beschränkt ist dieses Mitbestimmungsrecht allerdings auf die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung in Abweichung von der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Wird lediglich die tarifliche Wochenarbeitszeit im Rahmen von Schichtplänen und/oder flexiblen Arbeitszeiten mit Zeitkonten über- oder unterschritten, handelt es sich bei den Abweichungen ("Plusstunden" bzw. "Minusstunden") nicht um Verlängerungen (oder Verkürzungen) der betriebsüblichen Arbeitszeit, sondern lediglich um eine ungleichmäßige Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit innerhalb eines definierten Zeitraums. Erst dann, wenn die tarifliche oder arbeitsvertragliche Arbeitszeit im Durchschnitt im vorgesehenen Ausgleichszeitraum nicht erreicht wird, liegt eine zustimmungspflichtige vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit vor.
Durch das Mitbestimmungsrecht wird jede Form vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung erfasst, also beispielsweise auch die Einlegung einer einzigen Sonder- oder Feierschicht. Eine Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG setzt nicht voraus, d...