§ 93 BetrVG beinhaltet kein zwingendes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Form und Inhalt der Ausschreibung.
Um dem Begriff der Ausschreibung zu erfüllen, muss sie aber mindestens folgenden Inhalt haben:
- Angaben über den Betriebsbereich, in dem die Stelle zu besetzen ist,
- Stellenbeschreibung gemäß Stellenplan oder, falls noch kein Stellenplan ausgearbeitet ist, Tätigkeitsbeschreibung,
- Angaben über die vom Bewerber geforderten Qualifikationsnachweise,
- Bewerbungsfrist,
- Besetzungstermin,
- Angaben zur Vergütung.
Darüber hinaus muss eine innerbetriebliche Stellenausschreibung i. S. v. § 93 BetrVG mindestens – neben den von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen – eine jedenfalls schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben enthalten. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe, mit welchem Arbeitszeitvolumen die offene Position besetzt werden soll.
Die Bekanntmachung hat so zu erfolgen, dass alle als Bewerber in Betracht kommenden Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, von der Ausschreibung Kenntnis zu erlangen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist der im Betrieb übliche Informationsweg (z. B. Schwarzes Brett, Intranet, Betriebszeitung oder Rundmail). Bei der Bemessung der Mindestdauer der Ausschreibungsfrist durch den Arbeitgeber ist den Bewerbern eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen, aber auch dem Interesse des Arbeitgebers an einer zügigen Stellenbesetzung Rechnung zu tragen. Ein Ausschreibungszeitraum von 2 Wochen ist im Regelfall nicht als unangemessen kurz anzusehen.