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BR-Beteiligungsrechte: Personalplanung, Beschäftigungssi ... / 1.2 Beschäftigungssicherung

Dr. Andreas Imping
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Nach § 92 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Beschäftigungssicherung und -förderung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer machen.[1] Der Betriebsrat ist damit in die Lage versetzt, eigene Initiativen zur Beschäftigungssicherung zu ergreifen.[2] Größere praktische Bedeutung hat die Vorschrift mangels wirkungsvoller Sanktion aber bislang nicht erlangt. Die Verweigerung von Beratung oder Begründung durch den Arbeitgeber gibt dem Betriebsrat keinen Unterlassungsanspruch in Bezug auf Maßnahmen des Arbeitgebers und kann auch im Kündigungsschutzprozess nicht zu seinem Nachteil ausschlagen.[3]

§ 92 a BetrVG ist als abgeschwächtes Initiativrecht konzipiert.[4] Es beschränkt den Betriebsrat nicht darauf, anlässlich von konkret geplanten Personalmaßnahmen des Arbeitgebers, wie bei den nach §§ 111ff. BetrVG zu reagieren, es ermöglicht ihm ein vorbeugendes Agieren. So kann der Betriebsrat schon im Vorfeld einer Betriebsänderung Vorschläge zur Arbeitsplatzsicherung unterbreiten.[5] Unter Beschäftigungssicherung ist der Erhalt der bestehenden Arbeitsplätze zu verstehen.[6] Beschäftigungsförderung betrifft alle individualrechtlichen oder kollektiven Maßnahmen, die die Beschäftigungssituation im Betrieb stabilisieren und begünstigen oder geeignet sind, die Arbeit im Betrieb für die Arbeitnehmer attraktiver zu machen.[7] Dies können auch Anregungen zur Betriebsführung sein. Soweit dabei unternehmerische Entscheidungen tangiert werden, hat der Betriebsrat bereits bei der Unterbreitung von Vorschlägen deutlich zu machen, warum er gerade hierin einen positiven Effekt für eine Beschäftigungssicherung und -förderung sieht. Beispielhaft aufgeführt sind im Gesetz: Vorschläge zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit, neuen Formen der Arbeitsorganisation, zu Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, zu Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit und ihrer Vergabe an andere Unternehmen und zu Investitions- und Produktionsprogrammen.

Nach § 92 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Vorschläge und Ideen zur Beschäftigungsförderung und -sicherung mit dem Betriebsrat zu beraten. Er kommt seiner Beratungspflicht nur nach, wenn er ernsthaft, zeitnah und in angemessener Zeit die Vorschläge mit dem Betriebsrat erörtert und sich insbesondere mit den Argumenten des Betriebsrats auseinandersetzt und zu einem Austausch der Standpunkte bereit ist.[8] Sind mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, so muss die Stellungnahme des Arbeitgebers schriftlich erfolgen. Eine Ablehnung bedarf  einer nachvollziehbaren und aus sich heraus verständlichen Begründung.[9]

[1] WP/Preis § 92 a Rz. 1; Rieble ZIP 2001, S. 133,140.
[2] Göpfert/Giese, NZA 2016, 463.
[3] BAG, Urteil v. 18.10.2006, 2 AZR 434/05, DB 2007 S. 810.
[4] Richardi/Thüsing § 92 a Rz. 6; Fischer DB 2002, S. 322, 323; kritisch: Bauer NZA 2001, S. 375, 378.
[5] Fischer DB 2002, S. 322, 324.
[6] HWK-Ricken § 92 a BetrVG Rz. 2.
[7] HWK-Ricken § 92 a BetrVG Rz. 2.
[8] Fischer DB 2002, S. 322.
[9] Löwisch BB 2001, S. 1790, 1794; Fischer DB 2002, S. 322, 323; Fitting § 92 a Rz. 11.

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