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BR-Beteiligungsrechte: Auswahlrichtlinien / 1.2 Einstellungsrichtlinien gem. § 95 BetrVG

Dr. Andreas Imping
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Die Auswahlgesichtspunkte für die Einstellung von Arbeitnehmern ergeben sich aus den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes an die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen eines Mitarbeiters. Bei der Einstellung stehen also die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung der Bewerber im Vordergrund.[1] Mit einer Auswahlrichtlinie können nur die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Gruppen von Arbeitsplätzen umschrieben werden. Die persönlichen Voraussetzungen ergeben sich allgemein aus den Anforderungen des Arbeitsplatzes. Alter, Gesundheitszustand, Belastbarkeit und Bereitschaft zur Kooperation sind denkbare weitere Auswahlkriterien. Es kann auch geregelt werden, dass für die Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen die Ergebnisse von Testverfahren und ärztlichen Untersuchungen maßgebend sein sollen. Die Anordnung, zum Erkennen von Alkohol- und Drogenkonsum vor der Einstellung Blut- und Urinproben zu entnehmen, wird als mitbestimmungspflichtig angesehen.[2] Es ist auch möglich, zusätzlich besondere soziale Gesichtspunkte vorzusehen.

Die Einstellungsrichtlinie muss den Maßstäben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genügen. Die Richtlinie darf folglich nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung[3] der durch die Tatbestände des § 1 AGG geschützten Bewerber führen.

Der Einsatz Künstlicher Intelligenz kann helfen, Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genannten Gründen im Bewerbungsprozess zu vermeiden und den Arbeitgeber vor Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gescheiterter Bewerber gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG bewahren, indem die Software bereits die Stellenausschreibung nach potenziell diskriminierenden Inhalten untersucht. Die Nutzung einer softwarebasierten, anonymisierten Personal(vor)auswahl, die auf Angaben...

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