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Bosnien und Herzegowina / 2.2 Doppelbesteuerungsabkommen

Stefan Karsten Meyer
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Für die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem DBA gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend. Der Unterschied liegt allein darin, dass Deutschland hier der Tätigkeitsstaat und Bosnien und Herzegowina der Wohnsitzstaat ist. Für Deutschland als Tätigkeitsstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten:

  • Deutschland besteuert die Einkünfte,
  • Deutschland besteuert die Einkünfte nicht oder
  • Deutschland besteuert zwar die Einkünfte, aber nur begrenzt.

Eine Besteuerung in Deutschland erfolgt demnach dann, wenn[1]

  • der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Deutschland ausübt und
  • der Arbeitnehmer sich in Deutschland insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält oder
  • der Arbeitslohn von einem oder für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird oder
  • der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Deutschland hat.
[1] Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 DBA.

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