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Bodenerhöhungen und Grundstücksvertiefungen / 4 Zusammentreffen von Vertiefung und Erhöhung von Grundstücken

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Kommt es bei benachbarten Grundstücken in Hanglage einerseits durch Abgrabungen des tiefer gelegenen Grundstücks zu einer weiteren Vertiefung und andererseits durch Aufschüttungen auf dem höher gelegenen Grundstück zu weiteren Erhöhungen, was am Ende zu einem Geländedruck auf eine Stützmauer auf der Grenzlinie des tiefer gelegenen Grundstücks führt, die einzustürzen droht, ist abzugrenzen.

Die Abgrenzung der Verantwortlichkeitsspähren richtet sich dabei nach § 909 BGB:[1]

  • Das Abgraben eines Hangfußes stellt eine Vertiefung im Sinne des § 909 BGB dar. Der vertiefende Eigentümer ist verpflichtet, eine ausreichende Befestigung des Nachbargrundstücks herzustellen und diese in ordentlichem Zustand zu halten. Die Befestigungsmaßnahme muss auf dem zu vertiefenden Grundstück liegen und den Stützverlust vollständig ausgleichen. Die Schutzvorkehrungen dürfen dabei nicht nur auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vertiefung ausgerichtet werden. Es sind auch weitere Entwicklungen auf dem höherliegenden Grundstück zu berücksichtigen. Die Befestigung muss so geartet sein, dass der Boden des Nachbargrundstücks auch eine Belastung mit solchen weiteren Anlagen verträgt, mit deren Errichtung nach den gesamten Umständen, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, vernünftigerweise zu rechnen ist; handelt es sich dabei um ein Baugrundstück, ist auch die Möglichkeit einer künftigen Bebauung, die über den bisherigen Umfang hinausgeht, in Rechnung zu stellen. Allerdings darf in der Errichtung des neuen Bauwerks keine ganz ungewöhnliche, den Rahmen bestimmungsmäßiger Inanspruchnahme offensichtlich überschreitende Ausnutzung des Grundes und Bodens liegen.[2]

    Der vertiefende Eigentümer hat für eine auf seinem Grundstück liegende Absicherung zu sorgen, die bis zur ursprünglichen Geländeoberfläche an der g...

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