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Bodenerhöhungen und Grundstücksvertiefungen / 3.2 Zum Begriff der Grundstücksvertiefung

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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§ 909 BGB verbietet die Vertiefung eines Grundstücks, wenn dadurch der Boden eines Nachbargrundstücks die "erforderliche Stütze" verliert und nicht für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Der klassische Fall einer Bodenvertiefung in diesem Sinn ist das Entnehmen von Bodenbestandteilen etwa im Zusammenhang mit Ausschachtungsarbeiten für eine Baugrube.

Darauf alleine kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn § 909 BGB will die natürliche bodenphysikalische Stütze sichern, die sich benachbarte Grundstücke gegenseitig gewähren. Deshalb erfordert eine Vertiefung im Sinne dieser Vorschrift nach der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Lehre nicht die Herausnahme von Bodensubstanz aus einem Grundstück. Wesentlich ist vielmehr nur, ob auf ein Grundstück so eingewirkt wird, dass hierdurch der Boden des Nachbargrundstücks in der Senkrechten den Halt verliert oder dass die unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt werden.[1]

Als Grundstücksvertiefung wurde von der Rechtsprechung deshalb bejaht

  • das Abgraben eines Hanges im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme[2],
  • der Bodendruck eines Bauwerks oder von abgelagerten Materialien, der durch Pressung in den tieferen Bodenschichten in die bodenphysikalische Struktur des Nachbargrundstücks hineinwirkt[3],
  • die im Zusammenhang mit Bauarbeiten vorgenommene Grundwasserabsenkung, die auf dem Nachbargrundstück zu Bodensenkungen als Folge des Wasserentzugs führt[4] oder
  • der Abriss eines vorhandenen Kellergeschosses im Zusammenhang mit Neubauarbeiten.[5]
[1] Vgl. BGH, Urteil v. 19.9.1979, V ZR 22/78, NJW 1980, 224; BGH, Urteil v. 26.11.1982, V ZR 314/81, NJW 1983, 872.
[2] Vgl. hierzu BGH, Urteil v. 3.5.1968, V ZR 229/64, NJW 1968, 1228; BGH, Urteil v. 7.2.1980, III ZR 153/78, NJW 1980, 1679; OLG Stuttga...

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