Liegt eine Schenkung von Kryptowerten (sog. Airdrop) ohne Leistung des Empfängers vor, handelt es sich um keine steuerliche Anschaffung und damit eine Schenkung, die schenkungssteuerlich zu beurteilen ist. D.h., es fallen keine Steuern auf private Veräußerungsgewinne an, wenn diese innerhalb eines Jahres erzielt werden. Hat der Steuerpflichtige für den Airdrop "etwas" als Gegenleistung für den Erhalt der Token getan, dann liegt ein steuerpflichtiger Vorgang vor.
Abbildung 14: Sinnbildliche Darstellung für einen Airdrop
Das BMF-Schreiben sieht dies z. B. darin, wenn Fotos oder Filme auf einer Plattform bzw. Social Media hochgeladen werden oder in der eine Handlung vorgenommen wird, indem eine Nachricht retweetet wird. In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige "etwas" getan. Im Negativbeispiel liegt eine Schenkung von Airdrops vor, wenn nur die Public-Key Adresse bekanntgegeben wird oder der Airdrop per Zufall gedroppt wird, es also eher einem Glücksspiel gleicht. Die Bereitstellung von ausschließlich technischen Informationen zur Übermittlung des Airdrops stellt keine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG dar.