Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz vom 20.12.2023, gültig ab 1.1.2024
Anspruchsberechtigung
Arbeitnehmer, Angestellte, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind.
Zweck
Berufliche, kulturelle oder politische Weiterbildung in staatlich anerkannten Veranstaltungen
Dauer
10 Arbeitstage in 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Tagen je Woche entsprechend mehr oder weniger. Bruchteile eines Tages werden aufgerundet.
Obergrenze für Arbeitgeber
Freistellung kann abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsurlaub in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten das Eineinhalbfache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat.
Wartezeit
6 Monate
Verschiebungsgründe
Zwingende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
Mitteilung an Beschäftigungsstelle
So früh wie möglich, spätestens 6 Wochen vor Beginn der Freistellung schriftlich oder elektronisch.