Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) vom 30.3.1993
Anspruchsberechtigung
In Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte (nur für die gesellschaftspolitische Bildung), Heimarbeiter und andere arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte und Richter
Zweck
Berufliche oder gesellschaftspolitische Weiterbildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten in staatlich anerkannten und offen zugänglichen Veranstaltungen (also z. B. nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder). Die Veranstaltungen dürfen nicht der Erholung, Unterhaltung oder der Freizeitgestaltung dienen.
Dauer
10 Arbeitstage in 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren (Beginn jeweils am 1.1. im ungeraden Kalenderjahr), bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Tagen entsprechend weniger oder mehr. Zur Berufsausbildung Beschäftigte haben Anspruch auf 5 Arbeitstage im Ausbildungsjahr für gesellschaftspolitische Weiterbildung, wenn dadurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.
Obergrenze für Arbeitgeber
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 5 Personen ständig beschäftigt; dabei werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der üblichen Arbeitszeit berücksichtigt. In diesen Fällen soll unter Berücksichtigung der betrieblichen oder dienstlichen Belange Bildungsfreistellung gewährt werden. Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen,
- sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die in dem Kalenderjahr für die Bildungsfreistellung in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30.4. des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat oder
- wenn zwingende betriebliche Belange entgegenst...