Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bilanzierungsverstöße: Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen / 2.1.2.2 Subventionsbetrug durch Bilanzierungsverstöße

Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 32

Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist (mit Ausnahme des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, das für einen bestimmten Bereich (Subventionsvergabe[1]) im Vorfeld des § 263 StGB liegt.[2] Der Subventionsbetrug ist bereits vollendet, sobald die falschen Angaben dem Subventionsgeber gegenüber gemacht sind. Nicht erforderlich ist, dass die Täuschung des Subventionsgebers gelingt.

 

Rz. 33

Im Zusammenhang mit Bilanzierungsverstößen kommt hier insbesondere die Tatbestandsalternative des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht (bei unterlassener Aufklärung unter Umständen auch § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Danach macht sich strafbar, wer

  • einem Subventionsgeber (d. h. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person),
  • über subventionserhebliche Tatsachen (d. h. über Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist, § 264 Abs. 9 StGB),
  • unrichtige oder unvollständige Angaben macht (z. B. durch Vorlage eines unrichtigen Jahresabschlusses),
  • die für den Subventionsnehmer vorteilhaft sind (d. h. die Aussicht verbessern, dass die Subvention in der angestrebten Weise bewilligt wird; dabei sind nach der Rechtsprechung des BGH[3] unrichtige Angaben sogar auch dann "vorteilhaft" und durch sie erlangte Subventionen ungerechtfertigt, wenn "schon aufgrund von anderen Tatsachen die Subventionsvoraussetzungen erfüllt sind").
 

Rz. 34

Der Täter muss hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale mit Vorsatz gehandelt haben. Bedingter Vorsatz ist jedoch ausreichend. Nach § 264 Abs. 5 StGB ist auch leichtfertiges Handeln strafbewehrt. Leichtfertig handelt der Täter unter anderem dann, wenn er sich um die Vergabevoraussetzungen gar nicht oder nur ganz oberflächlich kümmert, über die Frage der Vollständigkeit keinerlei Gedanken macht oder die Vorarbeit eines unzuverlässigen oder unerprobten Mitarbeiters ungeprüft übernimmt.[4]

 

Rz. 35

In einfachen Fällen (§ 264 Abs. 1 StGB) droht bei vorsätzlicher Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe, bei leichtfertiger Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (§ 264 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Der Bestrafung entgeht, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird, bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, dies zu verhindern (so genannte tätige Reue, § 264 Abs. 6 StGB).

[1] Unter Subventionen sind dabei solche Leistungen zu verstehen, die aus öffentlichen Mitteln nach Bundes-, Landes- oder EG-Recht an Betriebe oder Unternehmen vergeben werden und dabei wenigstens teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung zur Förderung der Wirtschaft gewährt werden (§ 264 Abs. 8 StGB).
[2] Fischer, Strafgesetzbuch, 70. Aufl. 2023, § 264 StGB Rz. 4.
[3] BGH, Urteil v. 8.3.1990, 2 StR 367/89, BGHSt 36 S. 374 f.; anders die h. M. in der Literatur.
[4] Fischer, Strafgesetzbuch, 70. Aufl. 2023, § 264 StGB Rz. 37.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Kontierungslexikon für die Praxis: Richtig kontieren von A-Z
Richtig kontieren von A-Z
Bild: Haufe Shop

Mit der Kontierungstabelle ordnen Sie schnell und sicher die 5.000 häufigsten Geschäftsvorfälle den richtigen Konten zu und bestimmen die Abschlusspositionen der Konten. Mit ausführlichen Erläuterungen zur richtigen Kontierung. Zusätzlich steht Ihnen ein Kontierungs-ABC online zur Verfügung.


Buchführungsverstöße: Bedeu... / 2.3.4 Subventionsbetrug
Buchführungsverstöße: Bedeu... / 2.3.4 Subventionsbetrug

  Rz. 49 Die Vorlage unrichtiger Buchführungsunterlagen kann auch Tathandlung eines Subventionsbetruges i. S. v. § 264 StGB sein. Nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer einem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren