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BGH: Geplanter Abriss allein ist kein Kündigungsgrund

Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
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1 Leitsatz

Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die die Kündigung eines Mietverhältnisses rechtfertigen kann. Zwar kann in diesem Fall ein berechtigtes Interesse nach der Generalklausel des § 573 Abs. 1 BGB bestehen, doch die Anforderungen hieran sind hoch.

2 Das Problem

Der Vermieter eines ehemaligen Landarbeiterhauses verlangt von den Mietern nach einer Kündigung die Räumung.

Das Mietverhältnis besteht seit mehreren Jahrzehnten. Ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht. Die monatliche Nettomiete beträgt 60 EUR. Das Badezimmer befindet sich in einem ansonsten ungenutzten Seitenflügel.

Im Juni 2017 erklärte der Vermieter, der die Liegenschaft geerbt hatte, die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Der Seitenflügel müsse aus wirtschaftlichen und statischen Gründen abgerissen werden. Der Bereich mit dem Badezimmer sei sehr baufällig und nur mit erheblichen Gefahren begehbar.

Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, erhob der Vermieter Räumungsklage. Im Prozess sprach er 2 weitere Kündigungen aus und führte an, der Anbau eines neuen Badezimmers koste 26.000 EUR. Angesichts der geringen Miete trage sich dies wirtschaftlich nicht.

3 Die Entscheidung

Die Räumungsklage hat keinen Erfolg. Die Kündigungen waren weder unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks noch aufgrund eines sonstigen Interesses des Vermieters gerechtfertigt.

Die Voraussetzungen einer Verwertungskündigung i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB sind nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn er durch dessen Fortsetzung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wäre und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Durc...

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