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BFH: Zur Auswirkung der Hinzurechnung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG auf die Höhe des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG und zum Begriff des Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG (BB 2025, Heft 24, S. 1393)

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Einführung

BFH, Urteil vom 16.1.2025 - IV R 28/23

ECLI:DE:BFH:2025:U.160125.IVR28.23.0

Volltext der Entscheidung: BBL2025-1393-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 7g Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 15a Abs. 1, Abs. 4

Amtliche Leitsätze

1. Die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lässt das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne des § 15a EStG unberührt. Sie ist daher nicht in die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG einzubeziehen.

2. Ein Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG liegt in der Regel vor, wenn auf dem Konto auch Verluste verbucht werden, die auf diese Weise stehen gebliebene Gewinne aufzehren können (Bestätigung der Rechtsprechung). Kann der Kommanditist frei über das auf dem für ihn geführten Gesellschafterkonto bestehende Guthaben verfügen, spricht dies gegen die Einordnung des Kontos als Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG.

BB-Kommentar

Der Investitionsabzugsbetrag und seine Hinzurechnung sind außerbilanziell zu erfassen, und beim Kapitalkonto bleibt alles, wie es ist

Problem

Bei der Kommanditgesellschaft (KG) ist die Verlustbegrenzung des § 15a EStG von großer Bedeutung. Da es dabei darauf ankommt, was als Kapitalkonto i. S. d. § 15a EStG qualifiziert und welche Vorgänge Einfluss auf den festzustellenden – verrechenbaren oder nicht verrechenbaren – Verlust haben, sind diese Fragen häufig im Streit. Unter welchen Voraussetzungen ist ein negatives Kapitalkonto angesprochen, das einen Verlustausgleich verhindert und nur eine Verrechnung mit späteren Gewinnen dieser KG ermöglicht? Und ebenso interessant ist, welche steuerbilanziellen Positionen in der Lage sind, den steuerlichen Verlust der KG in seiner Höhe zu beeinflussen, weil auch dies entweder einen Verlustausgleich oder eben nur eine Verrechnung mit späteren Gewinnen bewirken kann. ...

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