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BFH: Treaty-Override verfassungswidrig? (BB 2012, Heft 31, S. 1902)

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Einführung

BFH, Entscheidung vom 10.1.2012, I R 66/09

Volltext der Entscheidung: BBL2012-1249-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsatz

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 50d Abs. 8 S. 1 EStG 2002 i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2003 insoweit gegen Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 sowie Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als hierdurch für die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit die völkerrechtlich in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarte Freistellung der Einkünfte (hier: nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a S. 1 i.V. m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Türkei 1985 i.V. m. dem dazu ergangenen Zustimmungsgesetz vom 27.11.1989) bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt wird, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.

2 Aus den Gründen

Verstoß gegen völkerrechtlichen Grundsatz pacta sunt servanda

 

Rz. 14

1. Die in § 50d Abs. 8 EStG 2002 n. F. getroffene Regelung weicht von Art. 15 Abs. 1 DBA-Türkei 1985 und der darin völkerrechtlich zwischen beiden Staaten vereinbarten Verteilung und Zuordnung des Besteuerungsrechts ab. Sie bricht damit diese Vereinbarung und verstößt gegen den Grundsatz des pacta sunt servanda, der gewohnheitsrechtlich zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört und der insoweit in Art. 26 und Art. 27 des Wiener Übereinkommens vom 23.5.1969 über das Recht der Verträge (BGBl. II 1985, 927) kodifiziert ist. Allerdings verwandelt der Grundsatz "pacta sunt servanda" die einzelnen Normen völkerrechtlicher Verträge nicht ihrerseits ebenfalls in allgemeine Regeln des Völkerrechts mit Vorrang vor innerstaatlichem Recht (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 9.6.1971 – 2 BvR 225/...

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