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BFH: Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG; Reihenfolge der Rechenschritte von der tariflichen zur festzusetzenden Einkommensteuer (BB 2025, Heft 30, S. 1695)

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Einführung

BFH, Urteil vom 9.4.2025 - X R 11/21

ECLI:DE:BFH:2025:U.090425.XR11.21.0

Volltext der Entscheidung: BBL2025-1557-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 2 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, § 10a Abs. 2, § 31 S. 4, § 32 Abs. 6, § 35a, § 84; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 90a Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 2, § 121 S. 1, § 135 Abs. 1; EStG VZ 2015

Amtliche Leitsätze

1. Bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Differenz der tariflichen Einkommensteuer, die sich einerseits ohne und andererseits mit Abzug der Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge als Sonderausgaben ergäbe, mit dem Zulageanspruch zu vergleichen.

2. Ist die Differenz zwischen den genannten tariflichen Einkommensteuerbeträgen höher als der Zulageanspruch, werden die – auch den Zulageanspruch umfassenden – Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abgezogen. Im Gegenzug wird der Zulageanspruch zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet.

3. Auf dem Weg zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist die tarifliche Einkommensteuer zunächst um Steuerermäßigungen nach § 35a EStG zu mindern (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG). Erst danach ist der Zulageanspruch hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 6 Satz 2 EStG).

4. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG ist dann geboten, wenn zwar der Sonderausgabenabzug auf der Ebene der tariflichen Einkommensteuer günstiger als der Zulageanspruch ist, die festzusetzende Einkommensteuer aber dennoch höher ausfiele als ohne den Sonderausgabenabzug.

Sachverhalt

 

Rz. 1

I. Die Beteiligten streiten über die richtige Berechnungsweise der festzusetzenden Einkommensteuer.

 

Rz. 2

Die einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte im Streitjahr 2015 Einkünfte ...

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