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BFH: Anteilsvereinigung bei wechselseitiger Beteiligung auf der Ebene einer Zwischengesellschaft (BB 2014, Heft 24, S. 1446)

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Einführung

BFH, Urteil vom 18.9.2013, II R 21/12

Volltext des Urteils: BBL2014-342-4 unter www.betriebs-berater.de

1 Amtliche Leitsätze

Bei der im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorzunehmenden Prüfung, ob bei einer zwischengeschalteten Gesellschaft die erforderliche Beteiligungsquote von 95 % erreicht ist, bleiben Anteile, die eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Gesellschaft an dieser hält, ebenso unberücksichtigt wie Anteile, die die Gesellschaft selbst hält.

2 Sachverhalt

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.9.2004 erwarben der Kläger, ein e. V., 7, 4 % und die F-GmbH 67, 4 % am Stammkapital der grundbesitzenden S-GmbH von den bisherigen Gesellschaftern. Die restlichen Anteile von 25, 2 % hielt die S-GmbH selbst. Gesellschafter der F-GmbH waren der Kläger zu 90 % und die K-GmbH zu 10 %. Alleingesellschafterin der K-GmbH war die F-GmbH.

Das FA war der Ansicht, aufgrund des Vertrags vom 30.9.2004 liege ein Erwerbsvorgang i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vor, und setzte demgemäß gegen den Kläger auf der Grundlage der gesondert festgestellten Grundbesitzwerte Grunderwerbsteuer fest. Der Einspruch blieb erfolglos. Mit dem während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 6.10.2011 erklärte das FA die Steuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung für vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte i. S. des § 138 des Bewertungsgesetzes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.

Das FG gab der Klage durch das in EFG 2012, 1582 veröffentlichte Urteil mit der Begründung statt, die nach § 1 Abs. 3 GrEStG erforderliche Beteiligungsquote von 95 % an der S-GmbH habe der Kläger nicht erreicht. Die von der S-GmbH gehaltenen eigenen Anteile spielten dabei zwar keine Rolle. Der Kläger sei aber an der zwischengeschalteten F-GmbH nur zu...

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