Wie oben dargestellt, fallen Liebesbeziehungen zwischen Beschäftigten grundsätzlich in den privaten Lebensbereich und sind dem Zugriff des Arbeitgebers nur eingeschränkt zugänglich.
Der folgende Abschnitt behandelt die wichtigsten Aspekte, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Umgang mit solchen Beziehungen beachten müssen. Dazu gehören die Grenzen des Weisungsrechts des Arbeitgebers, die Einhaltung von Diskriminierungs- und Gleichbehandlungsgrundsätzen sowie der sachgerechte Umgang mit Konflikten und Beschwerden.
3.1 Gestaltungsmöglichkeiten und Rechte des Arbeitgebers
3.1.1 Verbot durch den Arbeitgeber?
Auch wenn es aus Sicht des Arbeitgebers naheliegend erscheinen mag, partnerschaftliche bzw. sexuelle Beziehungen zwischen Beschäftigten generell zu untersagen, ist ein solches kategorisches Verbot nach deutschem Arbeitsrecht unzulässig.
Da solche Beziehungen am Arbeitsplatz dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, entziehen sie sich der umfassenden Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers. Arbeitgeberseitige Weisungen, die darauf abzielen, Liebesbeziehungen zwischen Beschäftigten generell zu unterbinden, verstoßen gegen höherrangiges Verfassungsrecht und sind daher unwirksam. Entsprechende Regelungen, etwa in Ethikrichtlinien oder Verhaltenskodizes, können keine arbeitsrechtlichen Pflichten begründen.
Mangels rechtmäßiger Weisung scheidet eine arbeitsrechtliche Sanktionierung der betroffenen Arbeitnehmer allein wegen des Bestehens einer Beziehung aus. Insbesondere Versetzungen, die allein wegen einer privaten Beziehung vorgenommen werden, sind am Maßstab des Maßregelungsverbots des § 612a BGB zu prüfen und regelmäßig als unzulässig anzusehen.
In der Praxis besonders relevant ist jedoch, ob der Arbeitgeber persönliche Beziehungen in bestimmten Konstellationen, etwa bei bestehenden Über- und Unterordnungsverhältnissen, untersagen darf. Solche Regelungen werden ...