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Bewirtungskosten: Welche Kosten zu 100 % abgezogen werde ... / 8 Produkt- und Warenverkostung: Zu 100 % abziehbare Werbekosten

Jean Bramburger-Schwirkslies
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Das Abzugsverbot für Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses (Leistungsaustausches) ist. Ebenfalls nicht beim Abzugsverbot erfasst werden Aufwendungen

  • bei branchenüblichen Produktverkostungen oder
  • Warenverkostungen oder
  • sog. "Kundschaftstrinken" ("Werbebewirtung"),

wenn Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken für die eigenen Produkte werben, die Gegenstand der Bewirtung sind.[1]"Übliche Gesten der Höflichkeit" werden aus dem Begriff der Bewirtung ausgeschlossen, was sich auf die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) bezieht.

Fazit: Es handelt sich um keine Bewirtung, wenn der Unternehmer Produkte und Waren abgibt, damit der Kunde sie probiert. Der Kunde soll die Ware testen, um sie dann später käuflich zu erwerben. Es handelt sich also um Werbeaufwendungen, die zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden können.[2] Es ist unproblematisch, wenn zur Produkt- und Warenverkostung zusätzlich Annehmlichkeiten gereicht werden.

 
Praxis-Beispiel

Was zu den Werbekosten zählt und damit zu 100 % als Betriebsausgaben abzugsfähig ist

Trink- und Kostproben, wie das Bier in einer Brauerei, Wein und Sekt in einer Kellerei sowie Wurst in einer Wurstfabrik sind Werbekosten.

 
Praxis-Beispiel

Kostproben für eine Besuchergruppe

Eine Besuchergruppe erhält neben den Kostproben bei der Besichtigung des Betriebs ein Erfrischungsgetränk. Das Erfrischungsgetränk ist eine Aufmerksamkeit, sodass der Unternehmer die Aufwendungen insgesamt zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen kann. Wird bei einer Weinprobe z. B. Brot gereicht, ist dies eindeutig als Aufmerksamkeit zu beurteilen.

Beauftragt der Unternehmer einen Dritten, z. B. bei einer Ausstellung oder Messe, Warenproben aus seinem Sortiment anzubieten, handelt es sich ebenfalls um Werbekosten. Werden allerdings neben den Kostproben zusätzliche Mahlzeiten angeboten, müssen diese als Bewirtungskosten behandelt werden, die nur zu 70 % abgezogen werden dürfen.

 
Praxis-Tipp

Bewirtungskosten und Kosten der Warenprobe trennen

Die Kosten der Warenproben sollten von den Bewirtungskosten getrennt werden. Wenn die Kosten der Warenprobe und der zusätzlichen Mahlzeiten nicht voneinander getrennt werden, besteht für den Unternehmer das Risiko, dass das Finanzamt die gesamten Aufwendungen als Bewirtungskosten behandelt.

Kundschaftstrinken: unbegrenzt abzugsfähig

Beim sog. Kundschaftstrinken (z. B. bei den Freigetränken von Brauereien und Kellereien) handelt es sich um eine Warenverkostung. Kundschaftstrinken, z. B. in der Form von Lokalrunden an zufällig anwesende Gäste, dient nur dazu, für Produkte zu werben.[3] Kosten für Produktwerbung können zu 100 % als Werbekosten abgezogen werden.

Nicht bei jeder Runde, die man ausgibt, handelt es sich um Kundschaftstrinken. Es muss vielmehr feststehen, dass die aufgewendeten Kosten über dem liegen, was bei einem üblichen Lebenshaltungsaufwand als normal angesehen werden kann. So können z. B. beim Besuch mehrerer Gaststätten an einem Tag die Aufwendungen als geschäftlich eingestuft und zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden.[4]

 
Praxis-Beispiel

Kostenloses Bier einer Brauerei anlässlich eines Vereinsfestes

Herr Huber ist selbstständiger Handelsvertreter einer Brauerei. Auf einem Vereinsfest schenkt er den Gästen kostenlos Bier aus. Die Gäste wissen, dass er das Bier als Vertreter der Brauerei ausgibt. Er bucht seinen Aufwand, z. B. 150 EUR zuzüglich 28,50 EUR Umsatzsteuer, wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4600/6600 Werbekosten 150,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 28,50 1200/1800 Bank 178,50
[1] BFH, Urteil v.17.7.2013, X R 37/10.
[2] R 4.10 Abs. 5 Nr. 2 EStR.
[3] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.11.2000 , 6 K 1867/98.
[4] BMF, Schreiben v. 25.8.1994, IV B 2 – S 2145 – 113/94.

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