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Bewerbungsverfahren: Stellenanzeige / 1.1.6 (Schwer-)Behinderteneigenschaft

Dr. Manuel Schütt, Dr. Adrian Löser
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Menschen mit Behinderung dürfen in einer Stellenanzeige nicht ausgeschlossen werden. Es ist jedoch nach § 3 Abs. 3 AGG erlaubt, positive Maßnahmen vorzunehmen, um Nachteile oder Benachteiligungen bestimmter Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, abzubauen oder auszugleichen. Wenn eine Stellenanzeige also ausdrücklich darauf hinweist, dass Menschen mit Behinderungen bevorzugt werden, oder wenn bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, um ihre Teilnahme am Bewerbungsverfahren zu erleichtern, ist dies rechtlich möglich und kann sogar im Sinne der Förderung von Inklusion sein.

 
Praxis-Beispiel

Teilnahme erleichtern

"Wir fördern aktiv die Vielfalt in unserem Unternehmen und ermutigen Menschen mit unterschiedlichen Hintergründen und Fähigkeiten zur Bewerbung. Menschen mit Behinderungen sind ausdrücklich eingeladen, sich zu bewerben, und wir unterstützen ihre Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Sollten Sie spezifische Anpassungen oder Unterstützungsbedarf für das Bewerbungsgespräch haben, teilen Sie uns dies bitte mit, damit wir sicherstellen können, dass Sie die gleichen Chancen haben."

 
Praxis-Beispiel

Bevorzugung

"Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber legen wir Wert auf Chancengleichheit. Bei gleicher Eignung werden Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen bevorzugt berücksichtigt."

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