Dr. Manuel Schütt
, Dr. Adrian Löser
Bereits bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses entstehen gegenseitige Rechte und Pflichten. Hierzu zählen das beschriebene Fragerecht und die Offenbarungspflichten. Das Anbahnungsverhältnis ist dadurch charakterisiert, dass zwischen den Parteien keine Hauptleistungspflichten (Arbeitsleistung, Arbeitsentgelt) bestehen. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis aber nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen verpflichten. Nach § 311 Abs. 2 BGB entstehen solche Pflichten auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen und bereits bei in deren Vorfeld liegenden Anbahnungsverhandlungen. Neben Fragerecht und Offenbarungspflicht gehören im Arbeitsrecht zu diesen Pflichten vor allem Aufklärungs-, Mitwirkungs-, Obhuts- und Rücksichtnahmepflichten.
3.1 Pflichten des Arbeitgebers
3.1.1 Aufklärungspflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat bei der Einstellungsverhandlung vor allem die Pflicht, den potenziellen Arbeitnehmer über alle Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu unterrichten. Das gilt nicht für Umstände, die sich von selbst verstehen, sondern insbesondere für von der Regel abweichende Gegebenheiten, wie etwa überdurchschnittliche Anforderungen.
Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei der Einstellung hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation seines Unternehmens gibt es nicht. Sie kann jedoch im Einzelfall nach Treu und Glauben gegeben sein. Wenn einem Bewerber eine Dauerstellung zugesagt wird und ihm wesentliche, entgegenstehende Umstände wie etwa ernsthafte Liquiditätsschwierigkeiten verschwiegen werden, die alsbald akut werden und zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können, kann eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers begründet sein.
Allein das Bestehen einer schlechten wi...