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Bewerbungsverfahren: Background-Checks und Eignungstests / 2.5 Einfühlungsverhältnis

Dr. Manuel Schütt, Dr. Adrian Löser
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Ein Einfühlungsverhältnis ist eine Art Kennenlernphase zwischen einem potenziellen Arbeitgeber und einem Bewerber. Dabei geht es nicht darum, die Arbeitsleistung des Bewerbers zu testen, sondern vielmehr darum, dass beide Seiten sich besser kennenlernen können. Der Bewerber hat die Möglichkeit, das Unternehmen, die Arbeitsumgebung und die potenziellen Kollegen kennenzulernen.

Wichtige Merkmale eines Einfühlungsverhältnisses sind:

  • Keine Weisungsbefugnis: Der Arbeitgeber kann dem Bewerber keine festen Arbeitsaufgaben oder -zeiten vorgeben. Schon einzelne Vorgaben des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit und Durchführung der Tätigkeit können zu einem Arbeitsverhältnis führen.[1]
  • Kennenlernen statt Arbeiten: Der Bewerber darf nicht als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt werden, sondern die Gelegenheit haben, den Betrieb zu beobachten und kleinere Aufgaben unter Anleitung zu erledigen.
  • Zeitliche Begrenzung: Ein Einfühlungsverhältnis dauert in der Regel nur wenige Stunden. Teilweise wird auch vertreten, dass dies mehrere Tage bis zu einer Woche andauern kann. Dies dürfte aber in der Regel zu einer Probearbeit führen. Insofern sollte nach dem Sinn und Zweck das Einfühlungsverhältnis lediglich eine kurze Kennenlernphase von wenigen Stunden, ggf. aufgeteilt auf mehrere Tage begrenzt werden.

Ein Einfühlungsverhältnis ist nach der hier vertretenen Auffassung rechtlich zulässig und unterscheidet sich von der Probearbeit, bei der der Bewerber tatsächlich Arbeitsaufgaben übernimmt und dafür entlohnt werden muss. Das Bundesarbeitsgericht hat sich hierzu jedoch noch nicht geäußert.

 
Praxis-Tipp

Zeitlichen Umfang stark begrenzen

Aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis ist von einem solchen Einfühlungsverhältnis eher abzuraten bzw. es vom Umfang stark zu begrenzen.

Handelt es sich um eine Probearbeit im eigentlichen Sinne, ist der Bewerber demnach für seine Arbeitsleistung zu entlohnen. Da es sich bei der Probearbeit um ein "normales" Arbeitsverhältnis handelt, drohen bei einer fehlenden Vergütung die üblichen Risiken (Verstoß MiLoG, Sozialversicherungsbetrug, etc.). Zudem wäre durch die Probearbeit aufgrund einer unwirksamen Befristung auch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen.

 
Hinweis

Schriftliche Vereinbarung des Einfühlungsverhältnisses

Beide Parteien sollten sich in einer kurzen schriftlichen Vereinbarung darauf einigen, dass es sich lediglich um ein Einfühlungsverhältnis handelt. Insbesondere sollte hier festgehalten werden, dass keine Weisungen erfolgen, keine Aufgaben ausgeführt werden müssen, keine Vergütung gezahlt wird und das "Kennenlernen" den Sinn und Zweck darstellt. Es sollte zudem darauf hingewiesen werden, dass nach Auffassung des Arbeitgebers kein Versicherungsschutz besteht und es dem Bewerber obliegt, auf eigene Kosten für einen anderweitigen Versicherungsschutz zu sorgen.[2]

[1] LAG Düsseldorf, Urteil v. 6.7.2007, 9 Sa 598/07.
[2] Vgl. zu den Unsicherheiten in Bezug auf einen etwaigen Versicherungsschutz: BSG, Urteil v. 31.3.2022, B 2 U 13/20 R; BSG, Urteil v. 20.8.2019, B 2 U 1/18 R.

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