Dr. Manuel Schütt
, Dr. Adrian Löser
Gelegentlich wird vom Bewerber auch ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme ist kritisch zu betrachten, weil die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitgeber auf diesem Wege mehr in Erfahrung bringt, als er für die in Aussicht genommene Beschäftigung zu erfahren berechtigt ist.
Hierzu zählt ein strafbares Verhalten im außerdienstlichen Bereich, das in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vorgesehenen Beschäftigungsverhältnis steht. In der Regel wird die Anforderung eines polizeilichen Führungszeugnisses deshalb nicht erforderlich und damit unzulässig sein.
Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn durch die Kenntnis der Vorstrafen auf die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers geschlossen werden kann und die Vorstrafen für die Art der zu besetzenden Stelle objektiv von Relevanz ist. Insofern sind hier vermögensrechtliche Delikte relevant, wenn es etwa um die Einstellung von Mitarbeitern für ein Bewachungs- oder Geldtransportunternehmen geht oder bei Mitarbeitern von Banken mit Zugriff auf Finanzdienstleistungen.
Bezug zur Tätigkeit
Wichtig ist aber, dass ein solches Führungszeugnis nur bezogen auf diejenigen Straftaten verlangt werden kann, die für die jeweilige Stelle relevant sind.
Die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses ist zudem geboten, als auch zulässig. Ebenso ist es zu beurteilen, wenn Mitarbeiter Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben. Zum Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch kann und muss der Arbeitgeber ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG verlangen. Ein solches erweitertes Führungszeugnis wird nach dieser Vorschrift z. B. dann erteilt, wenn der Bewerber Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden soll. Es wird aber auch schon dann erteilt, wenn der Bew...