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Bewerbungsverfahren: Arbeitsrechtliche Aspekte beim Eins ... / 1 Diskriminierungsaspekte beim Einsatz von IT-Tools und KI

Dr. Manuel Schütt, Dr. Adrian Löser
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Das Antidiskriminierungsrecht spielt im Bewerbungsverfahren und dort insbesondere beim Einsatz von IT-Tools und KI eine zentrale Rolle. Die Normen des AGG knüpfen nicht an die Verwendung bestimmter Technologien an. Gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte (zu denen auch Bewerber zählen) nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. In § 3 AGG werden dabei die verschiedenen Formen der Benachteiligung legaldefiniert. Neben der unmittelbaren Benachteiligung kann auch ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen einer nur mittelbaren Diskriminierung begangen werden.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Arbeitgeber im Rahmen von Bewerbungsverfahren einzuhalten haben, müssen bei der Nutzung von IT-Tools oder KI ebenfalls zwingend beachtet werden.[1] Es müssen jedoch zusätzlich einige Aspekte berücksichtigt werden. Insbesondere können IT-Tools und KI einerseits gerade dazu beitragen, dass die Risiken von Diskriminierungen abgemildert werden (insbesondere in Bezug auf unmittelbare Diskriminierungen). Andererseits bestehen vor allem beim Einsatz von KI neue Gefahren in Bezug auf mittelbare Diskriminierungen, denen Arbeitgeber entgegenwirken müssen.

 
Hinweis

Unterschied unmittelbare und mittelbare Diskriminierung

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund eines in § 1 AGG genannten Merkmals benachteiligt wird. Eine mittelbare Diskriminierung erfolgt nicht offensichtlich wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals, sondern resultiert aus scheinbar neutralen Kriterien. Diese gelten zunächst für alle gleichermaßen, in ihrem Effekt aber wirken sie sich auf bestimmte Gruppen stärker benachteiligend aus als a...

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  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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