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Beweislastverteilung bei Fortsetzungserkrankungen

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BAG, Urteil vom 18.1.2023, 5 AZR 93/22

Leitsatz (amtlich)

Die Abstufung der Darlegungslast beim Streit über das Vorliegen einer neuen Erkrankung i. S. v.  § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EFZG, wonach der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen hat, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden, begegnet weder unions- noch verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem steht nicht entgegen, dass der hiernach erforderliche Vortrag im Regelfall mit der Offenlegung der einzelnen zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen im maßgeblichen Zeitraum verbunden ist.

Sachverhalt

Der Kläger arbeitete bei der Beklagten, einem Unternehmen, das Bodendienstleistungen am Flughafen erbringt, seit dem 27.1.2012 in der Gepäckabfertigung. Im Jahr 2019 war der Kläger in der Zeit ab dem 24.8.2019 an 68 Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt und im Jahr 2020 an weiteren 42 Kalendertagen. Die Beklagte leistete bis zum 13.8.2020 Entgeltfortzahlung. Der Kläger klagte nun auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für weitere 10 Arbeitstage für den Zeitraum vom 18.8.2020 bis zum 23.9.2020. Zum Beweis legte er für diesen Zeitraum mehrere Erstbescheinigungen vor und erklärte, welche ICD-10- Codes mit welchen korrespondierenden Diagnosen oder Symptomen in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgeführt gewesen seien. Bezüglich etwaiger Vorerkrankungen machte er Angaben zu Arbeitsunfähigkeitszeiten, die nach seiner Einschätzung auf denselben ICD-10-Codes bzw. Diagnosen oder Symptomen beruhten. Er vertrat jedoch die Auffassung, dass er aus Datenschutzgründen nicht verpflichtet sei, sämtliche Erkrankungen aus der davorliegenden Zeit offenzulegen. Insbesondere müsse er sich nicht zu vorhergehenden Atemwegsinfekten äußern, weil hier nicht "dieselbe Erkrankung" i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG vorlie...

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BAG 5 AZR 93/22
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Entscheidungsstichwort (Thema) Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen. Datenschutz Leitsatz (amtlich) Die Abstufung der Darlegungslast beim Streit über das Vorliegen einer neuen Erkrankung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ...

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