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Betriebsvorrichtung / 5 Aufzüge, Rolltreppen und Beleuchtungsanlagen

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Entscheidend ist, ob solche Anlagen zu dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und damit der Benutzung des Gebäudes oder ob sie unmittelbar dem Gewerbebetrieb dienen.

Personenaufzüge und Rolltreppen dienen in erster Linie der Benutzung des Gebäudes, auch wenn die Aufzüge und Rolltreppen von den Kunden in Kaufhäusern zum Zwecke des Einkaufs von Waren benutzt werden. Das gilt auch für Panorama-Personenaufzüge, wie z. B. in Möbelausstellungshallen.[1]

Typische Lastenaufzüge sind den Betriebsvorrichtungen zuzuordnen. Dies gilt auch für Lastenaufzüge in Kaufhäusern[2] sowie für Autoaufzüge in Parkhäusern. Aufzüge, die sowohl der Personenbeförderung als auch dem Lastentransport dienen, sind regelmäßig keine Betriebsvorrichtungen. Dabei kommt es nicht auf die objektive Eignung der Anlage zur Personen- oder Lastenbeförderung an, sondern auf die genaue Bestimmung des Inhalts der konkret ausgeübten (gewerblichen) Tätigkeit.[3] Beleuchtungsanlagen gehören grundsätzlich zum Gebäude bzw. zu den Außenanlagen. Beleuchtungs- oder Tonanlagen eines Veranstaltungssaals können Betriebsvorrichtungen sein.[4]

[1] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.9.1999, 9 K 47/99, EFG 2000 S. 991, rkr.
[2] BFH, Urteil v. 5.3.1971, III R 90/69, BStBl 1971 II S. 455; BFH, Urteil v. 7.10.1977, III R 48/76, BStBl 1978 II S. 186.
[3] BFH, Urteil v. 28.2.2013, III R 35/12, BStBl 2013 II S. 606.
[4] BFH, Urteil v. 8.10.1987, IV R 56/85, BStBl 1988 II S. 440; BFH, Beschluss v. 25.2.2011, XI B 63/10, BFH/NV 2011 S. 1033.

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