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Betriebsvermögen / 1.4 Gewillkürtes Betriebsvermögen

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Zum gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern, und die nicht zum notwendigen Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehören.[1]

Ein Wirtschaftsgut kann nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn bereits bei seinem Erwerb erkennbar ist, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird.[2] Gewillkürtes Betriebsvermögen entsteht durch unmissverständlichen Willensentschluss des Betriebsinhabers, insbesondere durch entsprechende Buchung.[3], [4] Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast. Ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens kann nicht im Wege einer Willkürung zum Betriebsvermögen eines anderen Betriebs gezogen werden.[5]

Die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens ist nicht nur bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich[6] möglich, sondern auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung[7] zulässig[8], nicht jedoch bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG.[9] Ein Grundstück des Privatvermögens kann, soweit es weiterhin ausschließlich außerbetrieblich genutzt wird, nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugeordnet werden.[10]

Bei Freiberuflern wird der Umfang des Betriebsvermögens – unabhängig von der Art der Gewinnermittlung – durch die Erfordernisse des Berufs begrenzt. Sie können daher nicht in demselben Umfang gewillkürtes Betriebsvermögen bilden wie ein Gewerbetreibender.[11]

Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind, und die mindestens zu 10 % bis zu 50 % betrieblich genutzt werden, z. B. Kfz, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.[12]

 
Praxis-Beispiel

Gewillkürtes Betriebsvermögen

  • Wirtschaftsgüter, die als Kreditgrundlage oder als Liquiditätsreserve dienen können oder die höhere Erträge bringen, wie z. B. risikofreie und leicht liquidierbare Wertpapiere;[13] bei freiberuflicher Tätigkeit ist das nur möglich, wenn Anschaffung, Halten und Verkauf der Wertpapiere ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z. B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den freiberuflichen Betrieb[14];
  • Grundstücksflächen, die (noch) nicht unmittelbar für den Betriebsablauf erforderlich sind (Vorratsgelände);[15]
  • Zu privaten Wohnzwecken verbilligt vermietete Wohnungen können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Die außerbetrieblich veranlasste Verbilligung stellt eine Nutzungsentnahme dar, die zu einer Erhöhung um die anteiligen Kosten, höchstens aber um den Marktwert der Nutzung führt[16];
  • Genossenschaftsanteile eines Land- und Forstwirts.[17]
[1] BFH, Urteil v. 2.10.2003, IV R 13/03, BStBl 2004 II S. 985.
[2] BFH, Urteil v. 19.2.1997, XI R 1/96, BStBl 1997 II S. 399; BFH, Urteil v. 25.11.2004, IV R 7/03, BStBl 2005 II S. 354.
[3] BFH, Urteil v. 22.9.1993, X R 37/91, BStBl 1994 II S. 172; BFH, Urteil v. 27.6.2006, VIII R 31/04, BStBl 2006 II S. 874; BFH, Beschluss v. 3.8.2012, X B 153/11, BFH/NV 2012 S. 1956.
[4] BMF, Schreiben v. 17.11.2004, BStBl 2004 I S. 1064, Rn. 4 ff.; Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden: BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 - O 2000/23/10003 :005; Anlage 1 Nr. 595 (Gemeinsame Positivliste Stand 14.3.2024)
[5] BFH, Urteil v. 20.1.2005, IV R 14/03, BStBl 2005 II S. 395.
[6] § 4 Abs. 1, § 5 EStG.
[7] § 4 Abs. 3 EStG.
[8] BFH, Urteil v. 2.10.2003, IV R 13/03, BStBl 2004 II S. 985; BFH, Urteil v. 16.6.2004, XI R 17/03, BFH/NV 2005 S. 173;
BFH, Urteil v. 17.5.2011, VIII R 1/08, BStBl 2011 II S. 862,

BMF, Schreiben v. 17.11.2004, BStBl 2004 I S. 1064Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden: BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 - O 2000/23/10003 :005; Anlage 1 Nr. 595 (Gemeinsame Positivliste Stand 14.3.2024).

[9] BFH, Urteil v. 23.5.1991, IV R 58/90, BStBl 1991 II S. 798.
[10] BFH, Urteil v. 30.6.2011, IV R 35/09, BFH/NV 2011 S. 2057.
[11] BFH, Urteil v. 23.5.1985, IV R 198/83, BStBl 1985 II S. 517; BFH, Urteil v. 24.8.1989, IV R 80/88, BStBl 1990 II S. 17; BFH, Urteil v. 17.5.2011, VIII R 1/08, BStBl 2011 II S. 862.
[12] R 4.2 Abs. 1 Satz 6 EStR.
[13] BFH, Urteil v. 19.2.1997, XI R 1/96, BStBl 1997 II S. 399.
[14] BFH, Urteil v. 8.2.2011, VIII R 18/09, BFH/NV 2011 S. 1847; BFH, Urteil v. 17.5.2011, VIII R 1/08, BStBl 2011 II S. 862.
[15] BFH, Urteil v. 23.5.1991, IV R 94/90, BStBl 1991 II S. 800.
[16] BFH, Urteil v. 14.8.2014, IV R 56/11, BFH/NV 2015 S. 317.
[17] BFH, Urteil v. 23.9.2009, IV R 5/07, BFH/NV 2010 S. 612; BFH, Urteil v. 23.9.2009, IV R 14/07, BStBl 2010 II S. 277.

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