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Betriebsvereinbarung / 2.1 Gesetz des Betriebs

Christoph Tillmanns
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Eine Betriebsvereinbarung wirkt wie ein Gesetz oder ein Tarifvertrag unmittelbar normativ auf das einzelne Arbeitsverhältnis ein. Sie schafft objektives Recht. Ihre Bestimmungen begründen für den einzelnen Arbeitnehmer unmittelbar Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber.[1] Sie ist unabdingbar, d. h. sie kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers durch Einzelabmachung verschlechtert werden, es sei denn, es handelt sich um nachgiebige Normen (dispositives Recht).

Werden dem Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig; die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen gelten daher nicht für die Rechte aus einer Betriebsvereinbarung.[2] Betriebsvereinbarungen gelten für alle Arbeitnehmer des Betriebs, auch für die erst nach Abschluss der Betriebsvereinbarung in den Betrieb eintretenden.

[1] § 77 Abs. 4 BetrVG.
[2] § 77 Abs. 4 BetrVG.

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