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Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 5.2 Pauschalierung begünstigter Zuwendungen

Rainer Hartmann
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Durch die geänderte Begriffsbestimmung umfasst die Pauschalierungsvorschrift seit 2015 auch betriebliche Veranstaltungen mit geselligem Charakter, die nicht allen Arbeitnehmern offenstehen.[1] Der Begriff "Betriebsveranstaltung" ist bereits dann erfüllt, wenn arbeitgeberseitig eine Veranstaltung durchgeführt wird, die

  • geselligen Charakter hat und
  • an der überwiegend die eigenen Arbeitnehmer teilnehmen.

Es wird nicht verlangt, dass der Teilnehmerkreis offen sein muss (dies ist nach den seit 2015 geltenden Bestimmungen ausschließlich für die Anwendbarkeit des Freibetrags erforderlich). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann für Betriebsveranstaltungen, die bestimmte Personenkreise bevorzugen, kein 110-EUR-Freibetrag gewährt werden, aber dennoch die Pauschalbesteuerung mit 25 % gewählt werden. Die Lohnsteuerpauschalierung ist danach ausschließlich an das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung geknüpft. Diese Rechtsauslegung wird von den Finanzämtern nicht geteilt.[2] Entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut wird die Zulässigkeit der Pauschalbesteuerung ebenso wie die Anwendung des Freibetrags davon abhängig gemacht, dass die Teilnahme allen Arbeitnehmern der Firma bzw. der Organisationseinheit offensteht. Dies ergibt sich aus dem BMF-Anwendungsschreiben, das eine Pauschalbesteuerung nur für steuerpflichtige Zuwendungen aus Betriebsveranstaltungen vorsieht, die allen Arbeitnehmern offenstehen. Lohnsteuerpflichtige Zuwendungen bei einer Jahresabschlussfeier, die ausschließlich für Führungskräfte abgehalten wird, können nach bisheriger Besteuerungspraxis der Finanzämter nicht mit 25 % pauschal versteuert werden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung für Führungskräftefeier

Im Januar findet für die Leitungsebene der Firma eine Jahresabschlussfeier mit Partnern in einem Sterne...

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