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Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2.2.2 Teilnahme von Begleitpersonen

Rainer Hartmann
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Die Kosten für Begleitpersonen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Zuwendungen an den Ehegatten bzw. Lebenspartner oder einen Angehörigen des Arbeitnehmers, z. B. Kind oder Verlobter, können danach neben den Aufwendungen für den Arbeitnehmer ebenfalls steuerfrei bleiben. Allerdings ist die Anrechnung der auf Begleitpersonen entfallenden anteiligen Kosten auf den 110-EUR-Freibetrag pro Arbeitnehmer vorzunehmen. Die Kosten für teilnehmende Begleitpersonen sind jeweils dem Arbeitnehmer auf dessen Höchstbetrag anzurechnen und nicht um die Anzahl der teilnehmenden Angehörigen zu vervielfachen.[1] Die Rechtsauslegung durch die frühere Rechtsprechung[2] ist durch die gesetzliche Regelung für Betriebsveranstaltungen seit 2015 überholt. Der BFH hat die seit 2015 geltende Besteuerungspraxis unter Hinweis auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut bestätigt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Abendessen mit Arbeitnehmern und Begleitpersonen

Eine Firma lädt die Belegschaft einschließlich der Ehegatten (50 Arbeitnehmer und 30 Ehegatten) zu einem Abendessen in ein teures Lokal ein. Die Gesamtaufwendungen betragen 8.000 EUR.

Ergebnis: Es handelt sich um eine steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung, auch wenn das Abendessen in einem teuren Lokal stattfindet. Für die Frage, ob die gewährten Zuwendungen noch im Rahmen des 110-EUR-Freibetrags liegen, ist nicht auf die Anzahl der Teilnehmer, sondern auf den einzelnen Arbeitnehmer abzustellen. Auf den einzelnen Teilnehmer entfallen 100 EUR (= 8.000 EUR/80 Teilnehmer). Danach ist die Betriebsveranstaltung für diejenigen Arbeitnehmer steuerfrei, die ohne Begleitung an dem Abendessen teilgenommen haben. Für alle übrigen Arbeitnehmer berechnen sich die Zuwendungen zuzüglich der Aufwendungen für den Ehegatten auf...

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