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Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 3.4 Virtuelle Betriebsfeiern

Rainer Hartmann
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Auch eine Durchführung einer "Online-Betriebsveranstaltung" ist möglich. Die Arbeitnehmer treffen sich dazu vor dem Bildschirm, um gemeinsame betriebliche Events abzuhalten. Beispiele sind gemeinsames Kochen oder Backen, Weinverkostungen oder Gesellschaftsspiele auf Online-Plattformen, bei denen man sich mit den Kollegen im Videoformat austauschen kann.

Die Finanzämter gewähren den Freibetrag auch bei virtuellen Betriebsveranstaltungen, etwa Weihnachtsfeiern, wenn dabei die vorstehend für Steuerfreiheit von Präsenzveranstaltungen verlangten Kriterien erfüllt sind. Eine online durchgeführte Betriebsveranstaltung setzt ein virtuelles Treffen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus, bei dem die betriebseigenen Teilnehmer überwiegen. Auch die Online-Teilnahme muss allen Arbeitnehmern des Betriebs offenstehen.[1] Erforderlich ist ein betriebliches Gemeinschaftserlebnis, das auch bei einer virtuellen Feier im Vordergrund stehen muss. Dies ist z. B. für ein gemeinsames Essen unter "Videobeobachtung" zu bejahen, das zuvor den Arbeitnehmern nach Hause geliefert wurde und das von der Firmenleitung zu einer Online-Ansprache genutzt wird bzw. das von einem gemeinsamen Beiprogramm auf der Online-Plattform umrahmt wird. Die Nachweisführung der erforderlichen Programmgestaltung obliegt dem Arbeitgeber, indem sich beispielsweise aus dem Einladungsschreiben ergibt, welche gemeinsamen virtuellen Aktivitäten Gegenstand der Betriebsfeier sind.

 
Hinweis

60-EUR-Geschenke bei virtuellen Feiern

Handelt es sich bei der Online-Feier um eine begünstigte Betriebsveranstaltung, ist auch hier ein Geschenk im Wert bis zu 60 EUR in den Freibetrag einzubeziehen. Nicht begünstigt ist dagegen der bloße Versand von (Weihnachts-)Geschenken an die Belegschaft.

[1] S. Abschn. 3.1.

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