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Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 3.3 Üblichkeit: Freibetrag von 110 EUR

Rainer Hartmann
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Die bis 2015 geltende Freigrenze von 110 EUR wurde durch einen Freibetrag oder genauer gesagt durch eine steuerfreie Obergrenze von 110 EUR ersetzt, der für alle Arbeitnehmer gilt. Im Sinne der Steuergerechtigkeit kann nur die Festlegung einer einheitlichen Obergrenze eine geeignete Abgrenzung der Steuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen für alle Arbeitnehmer darstellen.

Im Rahmen des Freibetrags können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen steuerfrei bleiben. Die Grenze verdoppelt sich aber nicht bei einem 2-tägigen Firmenausflug. Dem Lohnsteuerabzug unterliegt nur noch der 110 EUR übersteigende Betrag.

Veranstaltungsbezogener Freibetrag

Alle Arbeitnehmer erhalten denselben Steuerfreibetrag für Betriebsveranstaltungen, unabhängig von ihrer betragsmäßigen Ausgestaltung.

Der Freibetrag pro Arbeitnehmer wird für max. 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr gewährt. Das bedeutet zum einen, dass es in den Fällen, in denen der Arbeitgeber lediglich eine einzige Betriebsveranstaltung durchführt, nicht zur Verdoppelung des Freibetrags für diese Betriebsveranstaltung kommt. Außerdem kann ein für eine Betriebsveranstaltung nicht ausgeschöpfter Freibetrag nicht teilweise auf die andere zweite Betriebsveranstaltung übertragen werden.

 
Praxis-Beispiel

Keine Übertragbarkeit des nicht ausgeschöpften Freibetrags

Eine Firma führt jährlich 2 Betriebsveranstaltungen durch, einen Betriebsausflug im Sommer sowie eine Jahresabschlussfeier zu Weihnachten. An der Weihnachtsfeier nehmen 200 Arbeitnehmer teil, am Betriebsausflug lediglich 150 Arbeitnehmer. Der durchschnittliche Vorteil aus den Zuwendungen des Arbeitgebers beträgt beim Betriebsausflug 80 EUR, bei der Weihnachtsfeier wegen der den Arbeitnehmern gewährten Sachgeschenke 130 EUR.

Ergebnis: Für die Arbeitnehmer, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen, ergibt sich unter Anrechnung des Freibetrags von 110 EUR ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil i. H. v. 20 EUR. Dies gilt sowohl für die Arbeitnehmer, die nicht am Betriebsausflug teilgenommen haben, weil deren beim Betriebsausflug nicht zum Tragen gekommener Freibetrag nicht bei der Weihnachtsfeier zusätzlich berücksichtigt werden kann, als auch für die Arbeitnehmer, die bereits am Betriebsausflug teilnahmen, obwohl beim Betriebsausflug der Freibetrag von 110 EUR nicht voll ausgeschöpft wurde. Auch insoweit kommt eine Übertragung des nicht ausgeschöpften steuerfreien Teils von 30 EUR auf die Weihnachtsfeier nicht in Betracht.

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