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Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 3.1 Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmer ist schädlich

Rainer Hartmann
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Eine steuerfreie Betriebsveranstaltung setzt voraus, dass die Teilnahme allen Arbeitnehmern offensteht.

Während dieses Kriterium nach der bis 2014 geltenden Rechtslage bereits für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung zu prüfen war, ist nach der eindeutigen gesetzlichen Begriffsbestimmung eine begünstigte Betriebsfeier bereits gegeben, wenn arbeitgeberseitig eine Veranstaltung durchgeführt wird, die geselligen Charakter hat und an der überwiegend die eigenen Arbeitnehmer teilnehmen.

Erst im 2. Schritt für die Frage der Anwendbarkeit des Freibetrags kommt es darauf an, dass die Betriebsveranstaltung grundsätzlich allen Arbeitnehmern offensteht. Unschädlich ist dabei eine Beschränkung auf einzelne Abteilungen bei größeren Belegschaften. Eine zulässige Beschränkung auf einen Teil der Arbeitnehmer kann sich auch daraus ergeben, dass das Programm nicht alle Arbeitnehmer anspricht, z. B. Weihnachtsfeier mit Märchenaufführung für Kinder der Arbeitnehmer unter 15 Jahren, Tanzgelegenheit für jüngere Arbeitnehmer etc.

Keine Begrenzung des Teilnehmerkreises auf bestimmte Arbeitnehmergruppen

Die Teilnahme darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen, also nicht von der besonderen Stellung im Betrieb oder von einer besonderen Leistung abhängig gemacht werden. Z. B. kann für eine Jahresabschlussfeier, an der nur die Führungskräfte teilnehmen, der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden, obgleich es sich hierbei begrifflich um eine Betriebsveranstaltung handelt.[1] Bei einer Begrenzung des Teilnehmerkreises setzt eine steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung eine horizontale Auswahl der Mitarbeiter voraus.

Eine (schädliche) Bevorzugung kann sich ergeben durch die Auswahl des Teilnehmerkreises nach

  • der Stellung des Arbeitnehmers,
  • der Gehaltsgruppe,
  • der ...

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