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Betriebsveranstaltung / 2 Kriterien für Steuerfreiheit

Rainer Hartmann
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Ist der Begriff der Betriebsveranstaltung erfüllt, ist die Lohnsteuerfreiheit der vom Arbeitgeber gewährten Zuwendung anlässlich einer solchen Veranstaltung an 3 Kriterien geknüpft. Die Kosten einer Betriebsveranstaltung führen danach beim Arbeitnehmer nicht zum Lohnzufluss,

  • soweit die Teilnahme allen Arbeitnehmern offensteht,
  • nicht mehr als 2 begünstigte Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden und
  • die Obergrenze von 110 EUR inkl. Umsatzsteuer pro Veranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschritten wird.[1]

 
Hinweis

110 EUR-Freibetrag bei Aktivrentenbezug

Seit 1.1.2026 können Arbeitnehmer ihren Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR monatlich steuerfrei beziehen, wenn sie eine nichtselbstständige Tätigkeit nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze i. S. d. SGB VI ausüben (sog. Aktivrente).[2]

Durch die Aktivrente werden ausschließlich Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigt. Die Steuerfreiheit umfasst laufende und einmalige Einnahmen aus der Aktivbeschäftigung. Sie gilt nicht für Lohnbezüge, die bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Der 110-EUR-Freibetrag für die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ist bei Beziehern einer Aktivrente zusätzlich zu den steuerfreien Aktivbezügen von bis zu 2.000 EUR pro Monat zu gewähren.

[1] § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 EStG.
[2] § 3 Nr. 21 EStG i. d. F. des Aktivrentengesetzes.

2.1 Offene Teilnahme an der Betriebsveranstaltung

2.1.1 Begrenzter Teilnehmerkreis kann schädlich sein

Die Anwendung des Freibetrags setzt voraus, dass die Möglichkeit der Teilnahme seitens der Firma allen Betriebsangehörigen angeboten wird. Für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung muss die Teilnahme allen Arbeitnehmern offenstehen; der Teilnehmerkreis darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellen. Eine unzulässige Bevorzugung kann sich durch die Auswahl des Teilnehmerkreises nach der Stellung des Arbeit...

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