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Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung / 7.4.3 Möglichkeit der Fortführung des Betriebs

Lea Berens, Prof. Dr. Markus Häfele
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Rz. 92

Der Verpächter muss den Betrieb im Wesentlichen nach der Verpachtung wieder aufnehmen oder fortführen können. Modernisierungen, Umstellungen im Warensortiment, Umstellung von Einzelhandel zu Großhandel, Strukturwandel von gewerblichen zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften u. Ä. durch den Pächter sind allerdings unschädlich. Werden dagegen die wesentlichen Betriebsgrundlagen grundlegend umgestaltet, führt dies in der Regel zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe.[1]

 
Praxis-Beispiel

U besaß einen Gewerbebetrieb, der aus Bäckerei, Konditorei und einer Gaststätte bestand. Der Pächter gestaltete Laden, Kontor, Küche und Gastwirtschaft auf seine Kosten zu einer Diskothek um. Damit ist der Betrieb aufgegeben, weil der ursprüngliche Betrieb nach der Umgestaltung in der bisherigen Form nicht mehr fortgeführt werden kann.[2]

 

Rz. 93

Dieser Fall ist ausdrücklich durch die Rechtsprechung von einem dem folgenden Beispiel entsprechenden Fall unterschieden worden.

 
Praxis-Beispiel

U betreibt ein Großhandelsunternehmen auf eigenem Grundstück. Im Jahr 01 vermietet er das Grundstück an M, der auf dem Grundstück eine Druckerei betreibt. U erklärte weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Auch wenn der Kundenstamm durch die Vermietung aufgelöst wurde, ist mit der Vermietung der einzigen Betriebsgrundlage noch nicht der Betrieb aufgegeben worden. Im Unterschied zu einem Produktionsunternehmen ist bei einem Großhandelsunternehmen das Betriebsgrundstück die wesentliche Betriebsgrundlage. Stellt ein Großhandelsunternehmen seine werbende Tätigkeit ein und vermietet es sein bisheriges Betriebsgrundstück an ein anderes Unternehmen, so scheitert die Annahme einer Betriebsverpachtung nicht bereits daran, dass das mietende Unternehmen einer anderen Branche angehört. Die Vermietung oder Verpachtung an einen Branchenfremden hat allerdings vielfach zur Folge, dass das Nutzungsobjekt baulich umgestaltet wird und damit nicht mehr zu den bisherigen Zwecken genutzt werden kann. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Bäckerei- und Konditoreibetrieb von dem Pächter in eine Diskothek umgestaltet wird. So verhielt es sich aber nicht in dem vorstehend geschilderten Fall. Das Mietobjekt konnte vom Mieter nicht so umgestaltet werden, dass es nicht mehr für den Großhandel hätte genutzt werden können.[3]

 

Rz. 94

Oft wird eine Betriebsverpachtung gewählt, weil die Übergangszeit bis zur Übernahme des Betriebs durch den Nachfolger überbrückt werden soll.

 
Praxis-Beispiel

A hat einen Gewerbebetrieb. Er will sich zur Ruhe setzen, erwägt aber, dass sein Sohn nach Lehre und bestandener Meisterprüfung den Betrieb wieder aufnehmen soll. B ist interessiert, den Betrieb, wenn auch nur übergangsweise, fortzusetzen. A verpachtet daher die Anlagegegenstände an B und verkauft ihm das Umlaufvermögen.

Im vorstehenden Beispiel kann A den Betrieb trotz Verpachtung fortsetzen und die Pachteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandeln, ohne die stillen Reserven in den Anlagegegenständen aufdecken zu müssen. Es besteht keine Gewerbesteuerpflicht, weil die Gewerbesteuer nur "werbende" Betriebe erfasst. A kann aber auch die Betriebsaufgabe wählen, die Wirtschaftsgüter im Privatbereich vermieten und deren stille Reserven auflösen.

[1] BFH, Urteil v. 28.9.1995, IV R 39/94, BStBl 1996 II S. 276; BFH, Urteil v. 26.2.1997, X R 31/95, BStBl 1997 II S. 561; BFH, Urteil v. 28.8.2003, IV R 20/02, BStBl 2004 II S. 10.
[2] BFH, Urteil v. 19.1.1983, I R 84/79, BStBl 1983 II S. 412.
[3] BFH, Urteil v. 28.8.2003, IV R 20/02, BStBl 2004 II S. 10; H 16 (5) Branchenfremde Verpachtung EStH; Kulosa, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 665, Stand: 11/2024.

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