Lea Berens
, Prof. Dr. Markus Häfele
Rz. 131
Der Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn ist von den laufenden Gewinnen abzugrenzen. Denn Veräußerungs- und Aufgabegewinn sind steuerbegünstigt und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Bei ihnen werden die mit der Veräußerung oder Aufgabe zusammenhängenden Veräußerungs- oder Aufgabekosten berücksichtigt.
Die laufenden Gewinne, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe und den ihnen gleichgestellten Vorgängen anfallen, werden "normal" besteuert und unterliegen, wenn es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, der Gewerbesteuer. Gewinnmindernd wirken sich die Betriebsausgaben aus.
Rz. 132
Zum laufenden Gewinn rechnen die Erlöse aus Verkäufen von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens an den bisherigen Kundenkreis. Diese Geschäfte gehören noch zur bisherigen Geschäftstätigkeit.
Räumungsverkauf des Warenlagers.
Auch wenn der Warenbestand im Einzelfall zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört und nicht an den Erwerber des Betriebs, sondern im Wege des Räumungsverkaufs veräußert wird, ist der Gewinn aus dem Räumungsverkauf nicht begünstigt.
Ein Teppichhändler verkauft das zu seinem Betriebsvermögen gehörende Gebäude, in dem er sein "Teppichhaus" betrieb, an einen Erwerber. Vorher führt er einen Räumungsverkauf durch und verkauft in kurzer Zeit alle Teppiche.
Rz. 133
Verkäufe auf derselben Handelsstufe oder einer höheren Handelsstufe rechnen zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn. Veräußert daher ein Einzelhändler sein Warenlager, das der Erwerber des Betriebs nicht übernehmen will oder das er bei einer Betriebsaufgabe nicht in sein Privatvermögen überführen will, an andere Einzelhändler oder an die Lieferanten zurück, so rechnen eventuelle Gewinne hieraus zum begünstigten Veräußerungs- od...