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Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung / 11.3 Abgrenzung von laufenden Gewinnen

Lea Berens, Prof. Dr. Markus Häfele
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Rz. 131

Der Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn ist von den laufenden Gewinnen abzugrenzen. Denn Veräußerungs- und Aufgabegewinn sind steuerbegünstigt und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.[1] Bei ihnen werden die mit der Veräußerung oder Aufgabe zusammenhängenden Veräußerungs- oder Aufgabekosten berücksichtigt.

Die laufenden Gewinne, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe und den ihnen gleichgestellten Vorgängen anfallen, werden "normal" besteuert und unterliegen, wenn es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, der Gewerbesteuer. Gewinnmindernd wirken sich die Betriebsausgaben aus.

 

Rz. 132

Zum laufenden Gewinn rechnen die Erlöse aus Verkäufen von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens an den bisherigen Kundenkreis. Diese Geschäfte gehören noch zur bisherigen Geschäftstätigkeit.

 
Praxis-Beispiel

Räumungsverkauf des Warenlagers.[2]

Auch wenn der Warenbestand im Einzelfall zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört und nicht an den Erwerber des Betriebs, sondern im Wege des Räumungsverkaufs veräußert wird, ist der Gewinn aus dem Räumungsverkauf nicht begünstigt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Ein Teppichhändler verkauft das zu seinem Betriebsvermögen gehörende Gebäude, in dem er sein "Teppichhaus" betrieb, an einen Erwerber. Vorher führt er einen Räumungsverkauf durch und verkauft in kurzer Zeit alle Teppiche.

 

Rz. 133

Verkäufe auf derselben Handelsstufe oder einer höheren Handelsstufe rechnen zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn. Veräußert daher ein Einzelhändler sein Warenlager, das der Erwerber des Betriebs nicht übernehmen will oder das er bei einer Betriebsaufgabe nicht in sein Privatvermögen überführen will, an andere Einzelhändler oder an die Lieferanten zurück, so rechnen eventuelle Gewinne hieraus zum begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn.[4]

 

Rz. 134

Ausnahmsweise rechnen Verkäufe von Umlaufgegenständen auf derselben Handelsstufe zu den laufenden Geschäften, wenn es gewerblicher Grundstückshandel ist, auch wenn der Erwerber ein Unternehmer ist. Die Unterscheidung zwischen dem Verkauf an Wiederverkäufer einerseits und Endabnehmer andererseits ist beim Grundstückshandel nicht von Bedeutung. Denn der Ankauf von Grundstücken zum Zweck der späteren Veräußerung erfordert keine betriebliche Organisation.[5]

 

Rz. 135

Bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe kommt es vor, dass nicht alle Wirtschaftsgüter übertragen werden. Oft ist der Erwerber bei einer Betriebsveräußerung oder sind die Erwerber bei einer Betriebsaufgabe nicht an allen Wirtschaftsgütern interessiert. Werden Anlagegegenstände, die nicht zu den wesentlichen Geschäftsgrundlagen gehören, im Rahmen einer Betriebsveräußerung an einen anderen als den Betriebsübernehmer veräußert, sind diese Gewinne dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

U veräußert sein Einzelhandelsgeschäft an E. Dieser ist nicht an dem zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw interessiert. U verkauft ihn dem K etwa 2 Wochen nach Veräußerung seines Betriebs.

 

Rz. 136

Es kommt aber auch vor, dass der Veräußerer einige Wirtschaftsgüter behalten will.

 
Praxis-Beispiel

Im vorstehenden Beispiel entnimmt U den bisherigen betrieblichen Pkw in sein Privatvermögen.

Nimmt der Veräußerer die Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen, erhöht sich der Veräußerungsgewinn um die Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG.[6]

[1] Geissler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 40, Stand: 11/2024.
[2] BFH, Urteil v. 29.11.1988, VIII R 316/82, BStBl 1989 II S. 602.
[3] Wacker, in Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 16 EStG Rz. 120, 327.
[4] BFH, Urteil v. 1.12.1988, IV R 140/86, BStBl 1989 II S. 368.
[5] BFH, Urteil v. 9.9.1993, IV R 30/92, BStBl 1994 II S. 105.
[6] BFH, Urteil v. 29.10.1987, IV R 93/85, BStBl 1988 II S. 374.

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