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Betriebsveräußerung / 3 Gleichgestellte ­Vorgänge

Jürgen K. Wittlinger
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Einer Betriebsveräußerung wird gleichgestellt:

  • Die Veräußerung eines Teilbetriebs. Dies ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebs i. S. d. EStG aufweist und für sich lebensfähig ist.[1] Zwar ist keine völlig selbstständige Organisation mit eigener Buchführung erforderlich. Schädlich ist jedoch, wenn ein Gewerbetreibender einen von mehreren auf demselben Betriebsgrundstück unterhaltenen Teilbetrieb veräußert, dabei aber das allen Teilbetrieben dienende Betriebsgrundstück in vollem Umfang in seinem Betriebsvermögen belässt.[2] Als Teilbetrieb gilt auch eine betriebliche 100 % Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
  • Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen; dies sind z. B. Gesellschaftsanteile an einer GbR, OHG oder KG und auch Anteile an wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaften, wie z. B. an einer Erbengemeinschaft. Seit 2002 ist die Veräußerung von Teilen einer Beteiligung nicht mehr begünstigt.[3].
  • Nicht nur Gewerbebetriebe, sondern auch die Veräußerung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder des Betriebs eines selbstständig Tätigen werden entsprechend begünstigt besteuert.
  • Zwar ist die Einbringung eines Betriebs in eine Kapital- oder Personengesellschaft als tauschähnlicher Vorgang einer Veräußerung gleichgestellt.[4] Hierfür sind aber vorrangig die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes heranzuziehen.[5]
[1] BFH, Urteil v. 20.1.2005, IV R 14/03, BStBl 2005 II S. 395.
[2] BFH, Urteil v. 13.2.1996, VIII R 39/92, BStBl 1996 II S. 409.
[3] § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG.
[4] BFH, Urteil v. 24.3.1983, IV R 138/80, BStBl 1984 II S. 233; BFH, Urteil v. 21.6.1994, VIII R 5/92, BStBl 1994 II S. 856.
[5] §§ 20 Abs. 4, 24 Abs. 3 UmwStG.

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