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Betriebsveräußerung / 1.1 Übertragung des ganzen Betriebs

Jürgen K. Wittlinger
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Eine Betriebsveräußerung erfordert die Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs.[1] Es müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert werden. Mit diesen Wirtschaftsgütern müsste der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden können, wobei jedoch die tatsächliche Fortführung nicht zwingend ist.[2] Dem ganzen Betrieb ist ein Teilbetrieb gleichgestellt.[3]

Wesentliche Betriebsgrundlagen sind die Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Funktion zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (funktionale Betrachtungsweise).[4] Es werden aber auch die Wirtschaftsgüter als wesentliche Betriebsgrundlagen angesehen, in denen erhebliche stille Reserven ruhen (quantitative Betrachtungsweise).[5] Dies gilt selbst dann, wenn diese funktional für den Betrieb nicht (mehr) erforderlich sind. Damit stellen Grundstücke nahezu immer eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.[6]

Wurden wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitveräußert, sind nicht alle im Betrieb vorhandenen stillen Reserven durch die Veräußerung in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt worden. Es liegt dann keine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung vor; ein Veräußerungsgewinn ist mit dem normalen Steuertarif zu versteuern.[7] Dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder zu veräußern oder in das Privatvermögen zu überführen sind, hat der BFH für die aktuelle Rechtslage erneut bestätigt.[8]

Unschädlich für eine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung ist hingegen, wenn nicht wesentliche Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen überführt oder zu anderen betriebsfremden Zwecken genutzt werden.[9] Solche Wirtschaftsgüter können auch gesondert veräußert oder zurückbehalten werden.[10] Ferner ist es möglich, nicht wesentliche Betriebsgrundlagen in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zu überführen oder als Betriebsvermögen des veräußerten Betriebs zurückzubehalten und erst später – dann allerdings nicht steuerbegünstigt – zu verwerten.

[1] § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
[2] R 16 Abs. 1 EStR.
[3]

S. Abschnitt 3.

[4] BFH, Urteil v. 26.5.1993, X R 101/90, BStBl 1993 II S. 710.
[5] BFH, Urteil v. 26.3.1993, X R 101/90, BStBl 1993 II S. 710, 713; BFH, Urteil v. 3.2.1994, III R 23/89, BStBl 1994 II S. 709.
[6] BFH, Urteil v. 23.5.2000, VIII R 11/99, BStBl 2000 II S. 621; BFH, Urteil v. 10.11.2005, IV R 7/05, BStBl 2006 II S. 176.
[7] BFH, Urteil v. 7.8.1979, VIII R 153/77, BStBl 1980 II S. 181.
[8] BFH, Urteil v. 5.2.2014, X R 22/12, BStBl 2014 II S. 388.
[9] BFH, Urteil v. 26.5.1993, X R 101/90, BStBl 1993 II S. 710; BFH, Urteil v. 29.10.1987, IV R 93/85, BStBl 1988 II S. 374.
[10] BFH, Urteil v. 28.3.1985, IV R 88/81, BStBl 1985 II S. 508.

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