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Betriebsübergang: Voraussetzungen / 3.1.2.2.5 Einzelfälle

Prof. Dr. Michael Worzalla
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In diesem Rahmen nimmt das BAG grundsätzlich eine Einzelfallprüfung vor. Das hat zur Folge, dass über die beschriebene "Grobdifferenzierung" hinaus generelle Richtlinien nicht bestehen. Anhaltspunkte können sich aus Einzelfallentscheidungen ergeben, z. B.

  • Neuverpachtung einer Gaststätte[1]

    Die klagende Arbeitnehmerin war als Serviererin in einem Hotel- und Gaststättenbetrieb beschäftigt, der seit etwa 80 Jahren bestand und als gutbürgerliches deutsches Speiserestaurant geführt wurde. Der Neupächter führte das Restaurant später nach erheblichen Umbaumaßnahmen als Restaurant mit arabischen Spezialitäten fort. Das BAG vertrat die Auffassung, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht von einer Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit "Gaststätte" ausgegangen werden kann. Die Abgrenzungsgrundsätze dieser Entscheidung hat das BAG zur Änderung der Tätigkeit in einem Frauenhaus bestätigt.[2]

  • Hotel

    Das BAG vertritt die Auffassung, dass ein Hotelkomplex zu den betriebsmittelgeprägten Betrieben gehört. Maßgeblich sind danach die tatsächlichen Betriebsmittel wie Gebäude und Einrichtungsgegenstände und nicht die Belegschaft. Für die Wahrung der Identität des Betriebs kommt es besonders darauf an, ob derartige materielle Betriebsmittel übergehen. Die in nicht betriebsmittelgeprägten Betrieben für die Annahme eines Betriebsübergangs bedeutsame Übernahme von Personal spielt dagegen eine untergeordnete Rolle. Jedoch kann die Übernahme von Arbeitnehmern im Einzelfall für einen Betriebsübergang sprechen, wenn deren Fachkenntnisse für die Fortführung des alten Betriebs durch den Erwerber von Bedeutung sind. Da es sich bei den Mitarbeitern eines Hotels üblicherweise nicht um Spezialisten handelt, deren Fachkenntnisse für die Betriebsführung von Bedeutung sind, und die nur mit beson...

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