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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2.5 Klagegegner im Kündigungsschutzprozess

Prof. Dr. Michael Worzalla
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Hat der alte Inhaber eine Kündigung ausgesprochen und klagt der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass diese Kündigung unwirksam gewesen ist, so hat er die Kündigungsschutzklage gegen den alten Inhaber zu richten. Hat der Arbeitnehmer in einem solchen Fall die Kündigungsschutzklage vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs erhoben, so bleibt der alte Inhaber nach überwiegender Auffassung auch noch nach dem Betriebsübergang im Kündigungsschutzverfahren Klagegegner im Prozess.[1] Er kann das gegen ihn eingeleitete Verfahren auch über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs hinaus weiterführen.

Der neue Inhaber kann in das Kündigungsschutzverfahren nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers eintreten oder aber bei Verweigerung der Zustimmung als unselbstständiger Streitgehilfe des alten Inhabers am Prozess teilnehmen. Einen Auflösungsantrag kann der Arbeitnehmer jedoch nach erfolgtem Betriebsübergang im Kündigungsschutzprozess nur gegen den neuen Inhaber stellen.[2]

Wird die Kündigungsschutzklage mit dem Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beim Betriebserwerber verbunden, liegt keine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung vor, wenn beide Anträge unbedingt gestellt werden.[3]

Ein zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer geschlossener Prozessvergleich wirkt für und gegen den Betriebserwerber, wenn der Vergleichsabschluss nach dem Betriebsübergang erfolgte und dem Arbeitnehmer dieser auch bekannt war.[4]

Erfolgt die Kündigung durch den neuen Inhaber nach Übergang des Betriebs, so ist die Kündigungsschutzklage gegen den neuen Inhaber zu richten.[5] Hat der alte Inhaber gekündigt, obwohl der Betriebsübergang schon stattgefunden hat, geht die Kündigungsschutzklage gegen ihn ins Leere. Die Klage gegen den alten Inhaber wäre unbegründet.[6] Es muss gegen den neuen Inhaber auf Weiterbeschäftigung geklagt werden.

Kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Übergangs nicht sicher bestimmen, muss er daher ggf. Kündigungsschutzklage gegen den alten Inhaber erheben, auch auf die Gefahr hin, dass diese als unbegründet verworfen wird. War der Betriebsübergang zum Zeitpunkt des Ausspruchs dieser Kündigung noch nicht erfolgt, beendete sie das Arbeitsverhältnis trotz Betriebsübergang gemäß §§ 4, 7 KSchG, wenn die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb der 3-Wochenfrist erhoben wird, mit Ablauf der Kündigungsfrist. Gleichzeitig muss gegen den neuen Inhaber auf Beschäftigung geklagt werden. Diese prozessualen Anforderungen machen es aus Arbeitnehmersicht ggf. erforderlich, widersprüchlich zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs in den Verfahren vorzutragen. Das ist jedoch im Hinblick auf die Informationspflicht der beteiligten Unternehmen aus § 613a Abs. 5 BGB unschädlich, da der Arbeitnehmer nur dann in die Situation gerät, wenn die Unternehmen dieser Pflicht nicht hinreichend nachgekommen sind. Die Rüge des widersprüchlichen Arbeitnehmervortrags in einem der Verfahren durch die beteiligten Unternehmen wäre dann ihrerseits rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich.

Kündigt der Betriebserwerber nach einem erfolgten Betriebsübergang und vor der wirksamen Ausübung eines (rückwirkenden) Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses, wirkt diese Kündigung unmittelbar für und gegen den Betriebsveräußerer, sofern er die Kündigung zumindest konkludent genehmigt. Wird die Kündigung vom Arbeitnehmer in diesem Fall nicht gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich angegriffen, gilt sie gemäß § 7 KSchG wie üblich als von Anfang an rechtswirksam.[7]

[1] BAG, Urteil v. 20.9.2006, 6 AZR 249/05; BAG, Urteil v. 24.8.2006, 8 AZR 574/05; s. aber BAG, Urteil v. 16.5.2002, 8 AZR 319/01; BAG, Urteil v. 18.4.2002, 8 AZR 346/01.
[2] BAG, Urteil v. 20.3.1997, 8 AZR 769/95.
[3] BAG, Urteil v. 11.5.2023, 6 AZR 121/22 (A).
[4] BAG, Urteil v. 24.8.2006, 8 AZR 574/05.
[5] LAG Köln, Urteil v. 18.3.1994, 13 Sa 924/93.
[6] BAG, Urteil v. 15.12.2005, 8 AZR 202/05; BAG, Urteil v. 27.10.2005, 8 AZR 568/04.
[7] LAG Köln, Urteil v. 5.10.2007, 11 Sa 257/07.

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