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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.1.1 Transformation oder Fortgeltung?

Prof. Dr. Michael Worzalla
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Betriebsvereinbarungen enthalten nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zwingende Rechtsnormen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden diese kollektivrechtlichen Rechtsnormen, die im abgebenden Betrieb galten, nach Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Inhalt der Arbeitsverträge und wirken somit als individualrechtliche vertragliche Regelungen weiter. Die Regelungen aus der Betriebsvereinbarung sind daher so zu behandeln, als seien sie Gegenstand des jeweiligen Arbeitsvertrags mit dem Arbeitnehmer geworden, dessen Arbeitsverhältnis übergegangen ist.

Transformiert werden nur die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Betriebsvereinbarungen in der jeweiligen Form. Werden die Betriebsvereinbarungen im abgebenden Unternehmen nach dem Betriebsübergang weiterentwickelt, so wirkt sich das auf die Arbeitsverhältnisse der übergegangenen Arbeitnehmer nicht aus.[1] Der Transformation sind zudem weitere Grenzen gesetzt.

Normen aus Betriebsvereinbarungen werden dann nicht in Regelungen der einzelnen Arbeitsverträge transformiert, wenn ihre kollektivrechtliche Weitergeltung möglich ist. Nach der Rechtsprechung des BAG[2] ist das der Fall, wenn nach dem Betriebsinhaberwechsel die Identität des Betriebs erhalten wird. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist insofern einschränkend auszulegen. Da der Erwerber in die Rechtsstellung des bisherigen Betriebsinhabers eintritt, ist er auch an die im Betrieb geltende betriebsverfassungsrechtliche Lage gebunden, sofern diese nach den tatsächlichen Umständen fortbestehen kann. Mit der Identität des Betriebs bleibt die entscheidende Grundlage für die Fortgeltung der Betriebsvereinbarung erhalten. § 613a Abs. 1 Sätze 2–4 BGB ist ein Auffangtatbestand, der Lücken im Betriebsverfassungs- und Tarifrecht schließen soll. § 613a BGB dient nicht dazu, die Rechts...

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