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Betriebssport / Sozialversicherung

Stefan Seitz
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1 Überlassung betriebseigener Sportstätten

Sofern ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern betriebseigene Sportstätten (z. B. Sportplatz, Fitnessraum, Schwimmbad etc.) unentgeltlich überlässt, geschieht dies beitragsfrei zur Sozialversicherung.[1] Es handelt sich um keinen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer, weil eher betriebliche Interessen im Vordergrund stehen.

[1] § 1 SvEV i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG und § 2 LStDV.

2 Anmietung von Sportstätten

Etwas anderes gilt allerdings bei der unentgeltlichen Überlassung von angemieteten Sportstätten (z. B. Tennisplätze). Hier steht nicht mehr das überwiegend betriebliche Interesse im Vordergrund. Weil sich der Arbeitnehmer hierdurch eigene Aufwendungen erspart, handelt es sich um einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil. Die Höhe des geldwerten Vorteils bemisst sich nach den lohnsteuerrechtlichen Regelungen für Sachbezüge.

3 Kostenübernahme von Mitgliedsbeiträgen

Dem Arbeitnehmer entsteht ein beitragspflichtiger geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge des Arbeitnehmers eines Sportvereins oder Fitnessclubs übernimmt oder bezuschusst. Es handelt sich dabei nicht um Sachbezüge, sondern um Barzuwendungen. Die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts bemisst sich nach dem Betrag, den sich der Arbeitnehmer erspart.

 
Achtung

Arbeitgeber schließt Vertrag mit einem Fitnessstudio ab

Ist der Arbeitgeber unmittelbarer Vertragspartner des Fitnessstudios und trägt die Mitgliedsbeiträge direkt, stellen die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge für den Arbeitnehmer einen Sachbezug dar. Die Sachbezugsgrenze von 50 EUR monatlich kann angewendet werden.

4 Unfallversicherungsschutz

Bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern als Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz eine Möglichkeit zum Betriebssport an, so sind die Mitarbeiter währenddessen grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.

Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist, dass der Bet...

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