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Betriebssport / 4 Unfallversicherungsschutz

Stefan Seitz
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Bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern als Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz eine Möglichkeit zum Betriebssport an, so sind die Mitarbeiter währenddessen grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.

Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist, dass der Betriebssport regelmäßig stattfindet und er einen klaren organisatorischen Bezug zum Arbeitgeber hat. Dies ist z. B. gegeben, wenn der Arbeitgeber die Örtlichkeit zur Verfügung stellt oder feste Zeiten vorgibt.

Die Mitarbeiter sind sowohl während dem Betriebssport selbst als auch auf dem Weg dorthin und zurück nach Hause oder zum Arbeitsplatz gesetzlich unfallversichert.

Etwas anderes gilt bei einem betriebsinternen Fußballturnier. Das Turnier wird grundsätzlich nicht als Betriebssport und nicht als Gemeinschaftsveranstaltung eingestuft. Folglich ist ein Unfall, der sich während eines solchen Turniers ereignet, kein Arbeitsunfall.

Allerdings kann eine Teilnahme von Beschäftigten an einer Sportveranstaltung dann unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn sie wesentlich dadurch geprägt ist, die besondere Ausstrahlung des Sports zum Zwecke der Werbung für das Beschäftigungsunternehmen zu nutzen. Wer dabei für sein Beschäftigungsunternehmen als Werbeträger auftritt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann versichert sein. Nutzt ein Unternehmen eine Sportveranstaltung gezielt als Werbeplattform, um über die Teilnahme von Unternehmensmitarbeitern oder -teams die Öffentlichkeit auf sich als Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen oder als Arbeitgeber aufmerksam zu machen, kann bei den sportlichen Aktivitäten der teilnehmenden Beschäftigten ein sachlicher Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit bestehen.

Dem Unfallversicherungsschutz steht in einem solchen Fall – anders als beim Betriebssport, der Wettkamp...

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