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Betriebsratswahl / 5.2 Wahlverfahren in Kleinbetrieben

Dietmar Heise
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In Kleinbetrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird auf der Grundlage von § 14a BetrVG ein sog. vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt. Das Verfahren durchläuft 2 Stufen, wenn erstmalig ein Betriebsrat gewählt wird und der Wahlvorstand nicht durch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder durch das Arbeitsgericht bestellt wird. In der ersten Stufe findet eine Wahlversammlung mit der Wahl des Wahlvorstands (als Mehrheitswahl) statt. In der zweiten Stufe wird der Betriebsrat in einer zweiten Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Das Verfahren wird als sog. einstufiges Verfahren durchgeführt, wenn der Wahlvorstand durch die vorgenannten Institutionen bestimmt wurde. Es wird dann lediglich eine Wahlversammlung zur geheimen und unmittelbaren Wahl der zuvor eingereichten Wahlvorschläge veranstaltet.

Wahlvorschläge können nach § 14a Abs. 2 BetrVG nur bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands beim Wahlvorstand eingereicht werden. Damit wird sichergestellt, dass in der eigentlichen Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats für alle Arbeitnehmer klar ist, wer für das Betriebsratsamt kandidiert.

Im zweistufigen Verfahren findet die zweite Wahlversammlung eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt. Auch im einstufigen Verfahren ist der Wahlvorstand durch kurze Fristen zur Eile angehalten. Arbeitnehmer, die an der Teilnahme der (zweiten) Wahlversammlung verhindert sind, können ihre Stimme schriftlich abgeben.

Die Wahlversammlung für das vereinfachte Wahlverfahren hat grundsätzlich in der Arbeitszeit stattzufinden und wird entsprechend vergütet. In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten...

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