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Betriebsrat: Vergütung der Betriebsratsmitglieder / 1.2.3 Praktisches Vorgehen

Nicola Dienst
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Sind die mit dem Betriebsratsmitglied zu vergleichenden Arbeitnehmer identifiziert, muss der Arbeitgeber deren Vergütungsentwicklung stetig überprüfen und ggf. eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach den folgenden Prinzipien vornehmen:

  • Werden die Vergütungen innerhalb der Vergleichsgruppe um einen bestimmten Prozentsatz angehoben, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf dieselbe prozentuale Erhöhung seines Gehalts.
  • Fallen die Gehaltserhöhungen innerhalb der Vergleichsgruppe unterschiedlich aus, kommt es darauf an, in welchem Umfang die Gehälter der Mehrzahl der der Vergleichsgruppe angehörenden Arbeitnehmer (sog. "Karawane") angehoben werden.
  • Handelt es sich um eine sehr kleine Vergleichsgruppe und lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die Gehälter der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurden, kann für den Gehaltsanpassungsanspruch der Durchschnitt der gewährten Gehaltserhöhungen maßgebend sein, wenn nur auf diese Weise eine unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung vermieden werden kann.[1]

    Ergibt eine Überprüfung der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds, dass die vorgenommene Vergütungsanpassung objektiv fehlerhaft war, ist die vorherige Anpassung rückgängig zu machen und die korrekte Vergütung zu gewähren. Wehrt sich das Betriebsratsmitglied mit einer Vergütungsklage gegen die Reduzierung, ist der Arbeitgeber für die Richtigkeit der Anpassung darlegungs- und beweisbelastet. In dem Fall einer vorherigen Vergütungsreduzierung greift demnach nicht der Grundsatz, dass das Betriebsratsmitglied den Anspruch auf eine höhere Vergütung darlegen und beweisen muss.[2]

[1] BAG, Urteil v. 19.1.2005, 7 AZR 208/04.
[2] BAG, Urteil v. 20.3.2025, 7 AZR 46/24.

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