Die im Rahmen von Betriebsprüfungen erforderliche Feststellung, ob von unverschuldeter Unkenntnis des Arbeitgebers ausgegangen werden kann, ist in der Praxis oft mit Schwierigkeiten verbunden. Unverschuldete Unkenntnis liegt beispielsweise vor, wenn die falsche Beitragsberechnung lediglich auf einem Abrechnungsversehen basiert. Dagegen kann keine unverschuldete Unkenntnis angenommen werden, wenn sich der Arbeitgeber bedingten Vorsatz zurechnen lassen muss. In der Literatur wird die Frage aufgeworfen, ob nur Vorsatz die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht ausschließt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, den Verschuldensmaßstab in dieser Weise einzugrenzen. In Ermangelung anderer Maßstäbe ist vielmehr auf die von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungsmerkmale zurückzugreifen.
2.4.1 Billigend in Kauf genommene Nichtabführung der Beiträge
Nach der Entscheidung des BSG reicht es für die Annahme der 30-jährigen Verjährungsfrist aus, wenn der Beitragspflichtige die Beiträge bedingt vorsätzlich vorenthalten hat. Das ist z. B. der Fall, wenn er seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat.
2.4.2 Fehlende Auswertung des Prüfberichts/-bescheids der Finanzbehörden
Wegen der engen Anknüpfung des Beitragsrechts der Sozialversicherung an das Steuerrecht ist bei Beitragsansprüchen auf der Grundlage eines Prüfberichts/-bescheids der Finanzbehörden von bedingtem Vorsatz auszugehen, wenn es sich bei dem im Bescheid des Finanzamts nachversteuerten Lohn um typisches Arbeitsentgelt bzw. um eine verbreitete Nebenleistung handelt. Das trifft zu, wenn zwischen der steuer- und beitragsrechtlichen Behandlung des zu beurteilenden Arbeitsentgelts eine be...