2.3.1 Fahrlässiges/Vorsätzliches Handeln
Kenntnis ist das sichere Wissen darum, rechtlich und tatsächlich zur Beitragszahlung verpflichtet zu sein. Ob ihr Fehlen unverschuldet ist, bestimmt sich nicht nach § 276 BGB, sondern nach einem eigenständigen Verschuldensmaßstab. Verschulden setzt wenigstens bedingten Vorsatz voraus; d. h., es liegt ein vorwerfbares Verhalten und ein jeweils vorsätzliches Handeln vor.
Aus der Systematik des Sozialgesetzbuch IV und dem Zweck der Säumniszuschläge steht die Frage der Erhebung von Säumniszuschlägen in einem einheitlichen Regelungskomplex mit der Verjährung der Beiträge und der Annahme einer Nettolohnvereinbarung. Das heißt, dass ein einheitlicher Haftungsmaßstab anzusetzen ist.
Es kommt auf die Kenntnis einer konkreten, in der betrieblichen Hierarchie verantwortlichen Person an.
2.3.2 Organisationsverschulden
Nach Rechtsprechung des BSG kann unverschuldete Unkenntnis bereits dadurch ausgeschlossen werden, dass ausreichend organisatorische Vorkehrungen außer Acht gelassen wurden (sog. Organisationsverschulden). Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss. Im entschiedenen Fall ging es um die Erhebung von Säumniszuschlägen für Nachversicherungsbeiträge, die eine Behörde für einen ausgeschiedenen Beamten nicht gezahlt hatte. Das Gericht kam dabei zu dem Schluss, dass sich die Behörde wegen eines Organisationsverschuldens nicht auf eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht berufen konnte. Der vom BSG aufgestellte Grundsatz, dass...